Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 29. 639 
Schriftstücke zu vermerken und dieser Vermerk von dem mit der Registerführung betrauten 
Amtsrichter zu unterzeichnen. 
g. 5. 
Jede Anmeldung hat nicht nur alle Angaben, welche zur Feststellung der Identität 
der angemeldeten Forderung erforderlich sind, zu enthalten, sondern auch über diejenigen 
Verhältnisse Aufschluß zu geben, von welchen nach den Vorschriften des Gesetzes die Gültig- 
keit der Anmeldung abhängt. Die Anmeldung hat daher insbesondere zu enthalten: die 
Bezeichnung der beiden Ehegatten sowie des etwa anmeldenden Dritten nach Vor= und 
Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort, — wobei auch der voreheliche Familien= 
namen der Ehefrau anzuführen ist —, die genaue Angabe des Betrages jeder einzelnen 
Forderung, für welche das Vorrecht angesprochen wird, die Anführung des Grundes 
und der Zeit der Entstehung der Forderung, und wenn die Anmeldung von einem 
Dritten erfolgt, die genaue Angabe der Verhältnisse, aus welchen der Anmeldende sein 
Recht ableitet. 
Wird zum Nachweise der Forderung auf Urkunden oder gerichtliche Acten Bezug ge- 
nommen, so sind dieselben genau zu bezeichnen. 
Geschieht die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten, so ist die Vollmachtsurkunde, 
und wenn die Rückgabe derselben verlangt wird, eine beglaubigte Abschrift oder ein be- 
glaubigter Auszug derselben dem Protokolle oder der schriftlichen Anmeldung beizufügen. 
Gleiches gilt auch bezüglich der sonstigen zum Protokolle übergebenen oder mit der schrift- 
lichen Anmeldung vorgelegten Urkunden. 
§ 6. 
Jede vorschriftsmäßig angemeldete Forderung ist sofort in das Register einzutragen. 
Findet der mit der Registerführung betraute Amtsrichter eine Anmeldung mangelhaft, so 
hat er die Betheiligten auf die wahrgenommenen Mängel aufmerksam zu machen und sie 
zur Hebung derselben unter Vorsetzung einer kurzen Frist zu veranlassen. Die in dieser 
Beziehung erwachsenden Schriftstücke sind dem Anmeldeprotokolle oder der schriftlichen An- 
meldung beizufügen. Nach Umfluß der vorgesetzten Frist hat der Eintrag in das Register 
93.
	        
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