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Schriftstücke zu vermerken und dieser Vermerk von dem mit der Registerführung betrauten
Amtsrichter zu unterzeichnen.
g. 5.
Jede Anmeldung hat nicht nur alle Angaben, welche zur Feststellung der Identität
der angemeldeten Forderung erforderlich sind, zu enthalten, sondern auch über diejenigen
Verhältnisse Aufschluß zu geben, von welchen nach den Vorschriften des Gesetzes die Gültig-
keit der Anmeldung abhängt. Die Anmeldung hat daher insbesondere zu enthalten: die
Bezeichnung der beiden Ehegatten sowie des etwa anmeldenden Dritten nach Vor= und
Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort, — wobei auch der voreheliche Familien=
namen der Ehefrau anzuführen ist —, die genaue Angabe des Betrages jeder einzelnen
Forderung, für welche das Vorrecht angesprochen wird, die Anführung des Grundes
und der Zeit der Entstehung der Forderung, und wenn die Anmeldung von einem
Dritten erfolgt, die genaue Angabe der Verhältnisse, aus welchen der Anmeldende sein
Recht ableitet.
Wird zum Nachweise der Forderung auf Urkunden oder gerichtliche Acten Bezug ge-
nommen, so sind dieselben genau zu bezeichnen.
Geschieht die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten, so ist die Vollmachtsurkunde,
und wenn die Rückgabe derselben verlangt wird, eine beglaubigte Abschrift oder ein be-
glaubigter Auszug derselben dem Protokolle oder der schriftlichen Anmeldung beizufügen.
Gleiches gilt auch bezüglich der sonstigen zum Protokolle übergebenen oder mit der schrift-
lichen Anmeldung vorgelegten Urkunden.
§ 6.
Jede vorschriftsmäßig angemeldete Forderung ist sofort in das Register einzutragen.
Findet der mit der Registerführung betraute Amtsrichter eine Anmeldung mangelhaft, so
hat er die Betheiligten auf die wahrgenommenen Mängel aufmerksam zu machen und sie
zur Hebung derselben unter Vorsetzung einer kurzen Frist zu veranlassen. Die in dieser
Beziehung erwachsenden Schriftstücke sind dem Anmeldeprotokolle oder der schriftlichen An-
meldung beizufügen. Nach Umfluß der vorgesetzten Frist hat der Eintrag in das Register
93.