Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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zu erfolgen, auch wenn die gerügten Mängel der Anmeldung nicht gehoben sind. In 
diesem Falle hat sich der Eintrag auf das in der Anmeldung Vorgebrachte zu beschränken. 
Eine materielle Prüfung der Anmeldung steht dem Amtsrichter nicht zu. 
S. 7. 
Bei Vornahme der Einträge in das Register ist Folgendes zu beachten: 
1) Der Eintrag ist von dem mit der Registerführung betrauten Amtsrichter selbst 
oder unter seiner Aufsicht von einem Gerichtsschreiber oder einem Tagschreiber 
zu vollziehen. 
2) Jedes Registerfolium darf nicht mehr als höchstens vier Einträge enthalten. 
3) Enthält eine Anmeldung mehrere Forderungen der nemlichen Ehefrau, so sind 
dieselben unter Einer Nummer im Register, jedoch gesondert, einzutragen. 
4) Jeder Eintrag im Register ist von dem folgenden durch einen Querstrich zu 
trennen. 
5) Wird die nemliche Forderung von mehreren Personen — z. B. von dem Che- 
manne und dem Rechtsnachfolger der Ehefrau — gesondert zum Register 
angemeldet, so hat für jede dieser Anmeldungen ein eigener Eintrag zu erfolgen; 
es ist jedoch in der Spalte für Bemerkungen wechselseitig auf die Nummer des 
anderen Eintrags hinzuweisen. 
6) Ist die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgt, so ist nicht dieser, son- 
dern der Vollmachtgeber in dem Register einzutragen. 
7) Wird eine Anmeldung zum Register nach erfolgtem Eintrage zurückgenommen, 
so ist hierüber in der Spalte für Bemerkungen Vormerkung zu machen. 
* 
Auf den über die Anmeldungen zum Register aufgenommenen Protokollen, sowie auf 
den schriftlich eingekommenen Anmeldungen ist der geschehene Registereintrag unter Anfüh- 
rung der Registernummer und des Datums des Eintrages zu vermerken und der Vermerk 
von dem mit der Registerführung betrauten Amtsrichter zu unterzeichnen. 
Die schriftlichen Anmeldungen, sowie die Protokolle über Anmeldungen zum Register 
nebst deren Beilagen sind nach der Reihenfolge der bezüglichen Registereinträge in dauer- 
haften Actenumschlägen mit der Ueberschrift:
	        
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