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verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse, als anch auf der Sendung selbst,
bezeichnet sein. Die Patronen müssen für Centralfeuer bestimmt und außerdem derart
beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote, noch
ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen
nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden
haftbar.
2) Im §. 16 „Drucksachen“ tritt zwischen dem zweiten und dritten Satz
im Absatz IV folgender neue Satz hin zu:
Offene Karten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst strafbaren
Haudlung sich ergibt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.
3) Im §. 14, „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, erhalten der Absatz
II, der erste Satz des Absatz III und der Absatz lVfolgende Fassung:
II. Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung nur
auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch des
Empfängers.
III. (erster Satz)z. Für Packete und für Briefe mit Werthangabe wird im Falle
der Nachsendung das Porto (einschließlich des etwaigen Zuschlags für sperriges Gut)
und beziehungsweise auch die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort
zugeschlagen.
IV. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren, sowie die Vorzeigegebühr
für Nachnahmesendungen, ferner der Portozuschlag für unfrankirte Briefe mit
Werthangabe und für unfrankirte Packete bis zum Gewicht von 5 Kilogramm werden
bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.
4) Im §. 15, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“
betreffend, erhält der Absatz VII folgende Fassung:
VII. Für zurückzusendende Packete und Briefe mit Werthangabe ist das Porto einschließlich
des etwaigen Zuschlags für sperriges Gut, beziehungsweise auch die Versicherungsgebühr
für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten. Für andere
Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Post-