Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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verpackt  und  als  solche,  sowohl  auf  der  Begleitadresse,  als  anch  auf  der  Sendung  selbst,
bezeichnet  sein.  Die  Patronen  müssen  für  Centralfeuer  bestimmt  und  außerdem  derart
beschaffen  sein,  daß  weder  ein  Ablösen  der  Kugel  oder  ein  Herausfallen  der  Schrote,  noch
ein  Ausstreuen  des  Pulvers  stattfinden  kann.  Der  Absender  ist,  wenn  er  diese  Bedingungen
  nicht  eingehalten  hat,  für  den  aus  etwaiger  Entzündung  entstandenen  Schaden
haftbar.

2)  Im  §.  16  „Drucksachen“  tritt  zwischen  dem  zweiten  und  dritten  Satz
im  Absatz  IV  folgender  neue  Satz  hin  zu:
Offene  Karten,  aus  deren  Inhalt  die  Absicht  der  Beleidigung  oder  einer  sonst  strafbaren
  Haudlung  sich  ergibt,  sind  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen.

3)  Im  §.  14,  „Nachsendung  der  Postsendungen“  betreffend,  erhalten  der  Absatz

  II,  der  erste  Satz  des  Absatz  III  und  der  Absatz  lVfolgende  Fassung:

II.  Bei  Packeten  und  bei  Briefen  mit  Werthangabe  erfolgt  die  Nachsendung  nur

auf  Verlangen  des  Absenders  oder,  bei  vorhandener  Sicherheit  für  das  Porto,  auch  des
Empfängers.

III.  (erster  Satz)z.  Für  Packete  und  für  Briefe  mit  Werthangabe  wird  im  Falle
der  Nachsendung  das  Porto  (einschließlich  des  etwaigen  Zuschlags  für  sperriges  Gut)
und  beziehungsweise  auch  die  Versicherungsgebühr  von  Bestimmungsort  zu  Bestimmungsort
  zugeschlagen.

IV.  Einschreib-,  Postanweisungs=  und  Postauftragsgebühren,  sowie  die  Vorzeigegebühr
  für  Nachnahmesendungen,  ferner  der  Portozuschlag  für  unfrankirte  Briefe  mit
Werthangabe  und  für  unfrankirte  Packete  bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm  werden
bei  der  Nachsendung  nicht  noch  einmal  angesetzt.

4)  Im  §.  15,  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte“
betreffend,  erhält  der  Absatz  VII  folgende  Fassung:

VII.  Für  zurückzusendende  Packete  und  Briefe  mit  Werthangabe  ist  das  Porto  einschließlich
  des  etwaigen  Zuschlags  für  sperriges  Gut,  beziehungsweise  auch  die  Versicherungsgebühr
  für  die  Hin=  und  für  die  Rücksendung  zu  entrichten.  Für  andere
Gegenstände  findet  ein  neuer  Ansatz  nicht  statt.  Einschreib-,  Postanweisungs=  und  Post-