Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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(Nr.  5167.)  Bekanntma  hung  der  Aslerhoͤchsten  Bestaͤtigung  des  Statuts  des  Rhein-Ruhr-Kanal-Aktienvereins
  zu  Duisburg.  Vom  17.  Januar  1860.

D.  Regenten,  Prinzen  von  Preußen,  Königliche  Hoheit  haben  mittelst  Allerhöchsten
  Erlasses  vom  2.  Januar  d.  J.  das  Forkbestehen  des  bisherigen,  unter

dem  —  besiätigten  Ruhrkanal-Aktienvereins  zu  Duisburg,  nachdem

derselbe  auch  die  Rheinkanal-Anlage  bei  Duisburg  erworben  hat,  unter  dem
Namen  „Rhein-Ruhrkanal-Aktienverein“  mit  dem  bisherigen  Domizil  zu  genehmigen
  und,  unter  Aufbebun  des  bisherigen  Gesellschaftsstatuts,  das  in  dem
notariellen  Akte  vom  22.  Oktober  v.  J.  verlautbarte,  revidirte  Statut  mit  folgenden
  Maaßgaben  zu  bestätigen  geruht:

1)  Zu  F.  13.  Oie  Generalversammlungen  dürfen  nur  in  den  Städten  Ouisburg,
  Ruhrort  oder  Mülheim  a.  d.  Ruhr  abgehalten  werden.

2)  Oas  zweite  Alinca  des  F.  30.  hat  im  Eingange  zu  lauten:  Alle  Insinuationen

  von  Schreiben,  Benachrichtigungen,  Vor=  und  Einladungen

erfolgen  gültig  und  den  Akrionair  verbindend  an  die  in  diesem  Domizilbezir

  wohnende,  von  ihm  bezeichnete  Person,  oder  an  dem  in  diesem  Oomizilbezirk

  belegenen,  von  ihm  bestimmten  Hause  u.  s.  w.

Nach  Vorschrift  des  F.  Z.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften

vom  9.  November  1843.  wird  dies  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß

  gebracht,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  den  revidirten  Statuten  durch

das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Ousseldorf  bekannt  gemacht  werden
  wird.

Berlin,  den  17.  Januar  1300.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

Redigirt  im  Buͤrtau  des  Staats-Minifsteriums.

Gerlin,  gedruckt  n  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.  Decker).