Geseh-und Verdmugsgult
für das
Königreich Bayern.
30.
München, den 17. Juni 1879.
Inhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 3. Juni 1879, die Vollziehung der Personalhaft betr. — Bekannt-
machung vom 9. Juni 1879, die Vollziehung der Personalhaft betr. — Bekanutmachung vom 8. Juni 1879,
die Aufhebung der zwischen Bayern und Baden bestehenden Uebereinkunft vom Jahre 1832 wegen Verhütung der
Forstfrevel betr. — Bekanntmachung, die unmittelbare Unterordnung der Stadtgemeinde Deggendorf unter die
Kreisregierung betr. — Hofdienst-Nachrichten.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Vollziehung der Personalhaft betr.
Cndwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, pfalzgraf bei Mhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir finden Uns bewogen, auf Grund der Bestimmungen der Reichs-Civilprozeß=
ordnung und der Reichs-Konkursordnung über Zwangshaft, persönlichen Sicherheitsarrest
und Haft des Gemeinschuldners zu verordnen, was folgt:
S. 1.
Die Zwangshaft — §S##. 355 Abs. 2, 774, 782 der Civilprozeßordnung, — der
persönliche Sicherheitsarrrest — §#. 798, 812 der Civilprozeßordnung — und die Haft
gegen den Gemeinschuldner — §. 93, 98 der Konkursordnung — sind in dem Gefäng-
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