Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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nisse des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Verhaftung erfolgt ist, und wenn an dem 
Sitze dieses Amtsgerichts sich ein Landgericht befindet, in dem Gefängnisse des letzteren 
zu vollziehen. 
i*- 
Der Betrag, welcher in den Fällen der Vollziehung der Zwangshaft oder des persön- 
lichen Sicherheitsarrestes gemäß §. 792 der Civilprozeßordnung an Haftkosten vorschuß- 
weise zu hinterlegen ist, wird auf täglich eine Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Für die Wintermonate — nämlich vom 1. October bis zum 31. März — sind 
außerdem für Beheizung täglich weitere zwanzig Pfennig zu hinterlegen. 
Wird zu einer anderen Jahreszeit Beheizung nöthig, so sind für jeden Beheizungstag 
nachträglich zwanzig Pfennig zu entrichten. 
Die Hinterlegung hat an den Aufseher des Amtsgerichtsgefängnisses und zwar zum 
erstenmal bei der Uebergabe des Verhafteten zu geschehen. 
ie 
Die in §. 2 festgesetzten Beträge kommen auch in Ansatz bei der Haft des Gemein- 
schuldners gemäß §§. 93, 98 der Konkursordnung. Dieselben sind als Massekosten von 
dem Konkursverwalter an den Gefängnißaufseher zu berichtigen. 
* 
Von den gemäß §. 2 vorschußweise hinterlegten oder gemäß §. 3 von dem Konkurs= 
verwalter berichtigten Beträgen sind zehn Pfennig für jeden Tag durch den Gefängniß- 
aufseher an die Staatscasse nach der von Unserem Staatsministerium der Finanzen zu 
treffenden Anordnung abzuliefern. Der Rest des auf jeden Tag der Haft treffenden 
Betrags verbleibt, vorbehaltlich der Bestimmung in §. 7, dem Gefängnißaufseher, welcher 
hiefür alle Kosten der Unterhaltung und Verpflegung des Verhafteten zu bestreiten hat. 
Insbesondere hat der Gefängnißaufseher hiefür den Verha fteten zu beköstigen, die 
Reinigung der Bett-, Leib= und sonstigen Wäsche zu besorgen, das Haftlokal zu beheizen, 
zu reinigen und zu räuchern, das nöthige Lagerstroh zu liefern, die nach der Hausordnung 
entsprechende Beleuchtung zu stellen und die nach den Verhältnissen erforderlichen Dienste 
zu leisten.
	        
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