Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

30. 651 
Wse 
Der Gefängnißaufseher hat dem Verhafteten folgende Kost zu geben: 
1) ein Frühstück, bestehend in Kaffe mit Milch und Brod, oder Fleischsuppe 
mit Brod; 
2) ein Mittagessen, bestehend in Suppe, einem Viertel Kilogramm (einem halben 
Zollpfund) Rindfleisch mit Gemüse und Brod; 
3) ein Abendessen, bestehend in einer Fleischspeise mit Brod und einem halben 
Liter Bier. ’ 
Dem Verhafteten können mit dessen Zustimmung statt der Fleischspeisen andere ent- 
sprechende Speisen gegeben werden. 
S. 6. 
Der Verhaftete kann, soferne er dabei die Ordnung des Hauses nicht verletzt, jede 
ihm beliebige Beschäftigung treiben, sich mit eigener Einrichtung versehen und sich den 
Unterhalt auf seine Kosten reichen lassen. 
g. 7. 
Macht der Verhaftete Gebrauch von der ihm eingeräumten Befugniß, sich den Unter- 
halt auf eigene Kosten reichen zu lassen, so hat der Gefängnißaufseher aus den hinter- 
legten Geldern lediglich täglich dreißig Pfennig für seine gesammte Mühewaltung ohne 
Ausnahme und Unterschied zu beziehen. 
Die Ablieferung des in §F. 3 bezeichneten Betrages an die Staatscasse hat dagegen 
auch dann stattzufinden, wenn der Verhaftete von der ihm eingeräumten Befugniß, sich 
mit eigenen Einrichtungsgegenständen zu versehen, Gebrauch macht. 
§S. 8. 
Der Gefängnißaufseher hat über die in Haft gebrachten Personen ein Buch zu führen, 
aus welchem der Grund und die Zeit der Haftnahme, der Betrag der vorgeschossenen 
oder berichtigten Unterhaltsgelder, die Zeit der Einzahlung derselben, sowie der Grund 
und die Zeit der Haftentlassung ersichtlich ist. 
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