M 30. 653
Bekanntmachung, die Vollziehung der Personalhaft betr.
Staatoministerium der Justiz.
Zum Vollzuge der Allerhöchsten Verordnung vom 3. Juni 1879, die Vollziehung der
Personalhaft betreffend, werden hiemit nachstehende nähere Bestimmungen erlassen:
ß. 1.
Personen, welche zur Vollziehung der Personalhaft von dem Gerichtsvollzieher auf
Grund eines gerichtlichen Haftbefehles in das Amtsgerichtsgefängniß eingeliefert werden,
sind in einem Raume unterzubringen, in welchem nicht zugleich Untersuchungs= oder Straf-
gefangene sich befinden.
K. 2.
Die Aufnahme des Verhafteten in das Gefängniß darf nur erfolgen, wenn die in
der Allerhöchsten Verordnung vom 3. Juni 1879, die Vollziehung der Personalhaft be-
treffend, festgesetzten Unterhaltsgelder mindestens für einen Monat vorschußweise bei dem
Gefängnißausfseher hinterlegt sind.
K. 3.
Die Haftentlassung hat auf Grund gerichtlicher Mkordnung und außerdem von Amts-
wegen zu erfolgen:
1) wenn die Einzahlung weiterer Unterhaltsgelder nicht spätestens bis zum Mittag
des letzten Tages, für welchen sie vorschußweise hinterlegt sind, erneuert ist;
2) wenn seit dem Beginne der Haft sechs Monate verstrichen sind.
S. 4.
Die Bestimmungen des §. 2 und des §. 3 Ziff. 1 finden auf Gemeinschuldner, gegen
welche die Haft gemäß §6. 93, 98 der Konkursordnung angeordnet ist, keine Anwendung.
Sind für einen gemäß der angeführten Bestimmungen der Konkursordnung zur Haft
gebrachten Gemeinschuldner die Unterhaltsgelder nicht oder nicht ausreichend hinterlegt, so
hat sich der Gefängnißaufseher behufs Erlangung derselben an das Konkursgericht, von
welchem die Haft angeordnet wurde, zu wenden.