Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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g. 6. 
Der Gefängnißaufseher hat über die an ihn zur Vollziehung der Haft durch den 
Gerichtsvollzieher abgelieferten Personen ein Buch nach dem anliegenden Formulare zu 
führen, welches von dem mit der allgemeinen Dienstaufsicht betrauten Amtsrichter mit 
Blätterzahlen und auf jedem Blatte mit seinem Handzuge zu versehen ist. 
g. 6. 
Der Gefängnißaufseher hat von dem Haftbefehle, auf Grund dessen die Einlieferung 
durch den Gerichtsvollzieher erfolgt, Abschrift zu nehmen und dieselbe durch den Gerichts- 
vollzieher unterzeichnen zu lassen. Die Abschrift des Haftbefehles, sowie alle sonstigen den 
Verhafteten betreffenden Schriftstücke, insbesondere die bezüglichen gerichtlichen Erlasse, die 
Quittungen über Bezahlungen an das Rentamt oder über rückvergütete Beträge, sind in 
einem mit dem Namen des Verhafteten und mit der Eintragsnummer des Haftbuches ver- 
sehenen Umschlage als Beilagen des Haftbuches zu verwahren. 
München, den 9. Juni 1879. 
Dr. v. Jänflle. 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Röckelein.
	        
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