Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Berufungsgericht ist das Landgericht Frankenthal. 
Die Zuständigkeit der Centralcommission in Mannheim bleibt unberührt. 
G . 2. 
Die in §. 1 bezeichneten Gerichte haben sich in ihren Entscheidungen über die nach 
Art. 34 der revidirten Rheinschifffahrtsakte zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Angelegen- 
heiten als Rheinschifffahrtsgerichte zu bezeichnen und ein diese Eigenschaft ergebendez 
Dienstsiegel zu führen. 
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Ist ein als Rheinschifffahrtsgericht bestimmtes Amtsgericht mit mehreren Richtern 
besetzt, so sind bei der Geschäftsvertheilung einem derselben sämmtliche heinschifffahrtzsahen 
zu übertragen. 
g. 4. 
Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft werden von den Staatsanwaltschaften derjenigen 
Gerichte wahrgenommen, welchen die Gerichtsbarkeit in Rheinschifffahrtssachen übertragen ist. 
g. 6. 
Soweit nicht die Vereinbarungen der Rheinuferstaaten abweichende Vorschriften ent- 
halten, finden in Civil= und Strafsachen die allgemeinen Vorschriften über das Verfahren 
in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und 
Strafsachen Anwendung. 
–. 6. 
Die Berufung an die Centralcommission (Art. 37 der revidirten Rheinschifflhrts- 
akte) ist schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers anzumelden. Die Zustellung 
der Anmeldung erfolgt, wie die der Rechtfertigung von Amtswegen. 
KC. 7. 
Erkenntnisse und Beschlüsse deutscher Rheinschifffahrtsgerichte werden nach Maßgabe 
des §#. 161 des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes vollstreckt. 
  
1 O#o-l
	        
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