Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Die Vollstreckung der Erkenntnisse und Beschlüsse außerdeutscher Nheinschifffahrts- 
gerichte erfolgt auf Grund der vom Landgerichte Frankenthal mit der Vollstreckungsklausel 
(K. 622 der Reichs-Civilprozeßordnung, §. 483 der Reichs-Strafprozeßordnung) kostenfrei 
zu versehenden Ausfertigung. 
g. 8. 
Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze 
vom 27. Januar 1877 in Kraft. 
Gegeben zu Schloß Berg, den 18. Juni 1879. 
Ludwig. 
v. Pretzschner. v. Pfeufer. Dr. v. äustle. v. Riedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Röckelein.