3& 31. 663
Die Vollstreckung der Erkenntnisse und Beschlüsse außerdeutscher Nheinschifffahrts-
gerichte erfolgt auf Grund der vom Landgerichte Frankenthal mit der Vollstreckungsklausel
(K. 622 der Reichs-Civilprozeßordnung, §. 483 der Reichs-Strafprozeßordnung) kostenfrei
zu versehenden Ausfertigung.
g. 8.
Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze
vom 27. Januar 1877 in Kraft.
Gegeben zu Schloß Berg, den 18. Juni 1879.
Ludwig.
v. Pretzschner. v. Pfeufer. Dr. v. äustle. v. Riedel.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Secretär,
Ministerialrath v. Röckelein.