Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

34. 687 
durch Plenarbeschluß zu erklären, entweder, ob die beantragte Zulassung, oder, ob die Zu- 
lassung einer bestimmten Anzahl von Rechtsanwälten bei den mehreren Gerichten dem In- 
teresse der Rechtspflege für förderlich erachtet wird. 
g. 6. 
Der Antrag eines in München wohnhaften Rechtsanwalts auf Zulassung bei dem 
obersten Landesgerichte (Rechtsanwaltsordnung §. 104) ist bei dem Präsidenten desselben 
einzureichen, welcher einen Beschluß des Gerichts darüber, ob die Zulassung zur ordnungs- 
mäßigen Erledigung der Anwaltsprozesse für erforderlich erachtet wird, herbeizuführen und 
den Antrag mit dem Gutachten dem königlichen Staatsministerium der Justiz vorzulegen hat. 
Der Präsident des obersten Landesgerichts kann vor der Beschlußfassung den Präsidenten 
desjenigen Gerichts, bei welchem der Antragsteller zugelassen ist, über den Antrag gutacht- 
lich hören. 
S. 7. 
Die Anträge der jetzt oder zur Zeit des Inkrafttretens der Rechtsanwaltsordnung 
vorhandenen Advokaten auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei einem Gericht, in dessen 
Bezirk dieselben disher ihren Wohnsitz hatten, sind, sofern sie vor dem Inkrafttreten der 
Rechtsanwaltsordnung oder binnen drei Monaten nach demselben gestellt werden (Rechts- 
anwaltsordnung §. 107 Abs. 1) bei dem königlichen Staatsministerium der Justiz einzu- 
reichen. " 
S. 
Das Gleiche gilt für Anträge der vorhandenen Advokaten auf gleichzeitige Zulassung 
zur Rechtsanwaltschaft bei den an ihrem bisherigen Wohnsitze zu errichtenden mehreren 
Collegialgerichten, sofern die Anträge auf die seitherige Berechtigung zur Ausübung der 
Advokatur bei mehreren Collegialgerichten an demselben Orte gestützt und vor dem Inkraft- 
treten der Rechtsanwaltsordnung gestellt werden. (Rechtsanwaltsordnung §. 107 Abs. 4.) 
. 9. 
Bis zum Inkrafttreten der Rechtsanwaltsordnung sind die auf Zulassung zur Rechts- 
anwaltschaft gerichteten Anträge solcher Personen, welche nicht Advokaten sind, sowie die 
101“
	        
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