fullscreen: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Einkommensteuer. 
dem Vorsitzenden, in Gden bis 1000 Einw. aus 2, 
in Gden von 1 Einw. aus 4 und in Gden 
über 5000 Einw. aus 6 Schätzern. Die Zahl der 
Orts- und BezSchätz. ist gleich groß, doch kann das 
Fin Min. für einzelne Gden, StBez. oder Jahre die 
Verufung von BezSch. ausfallen lassen. — Die 
Bez.= und Oöch. und alle bei der Einsch. und deren 
Vorbereitung, dsgl. bei der Feststellung, Erhebung 
und Ueberwachung der EinkSt. verwendeten Pers. 
find zur strengen, unter Strafe gestellten (s. u. VII.) 
Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden 
Verhältnisse der St Pfl. verpflichtet. Für Zeit- 
verlust und Aufwand erhalten die Sch. Taggelder, 
Diäten und Reisekosten, Art. 36 Fin M. 9. 1. 09, 
St Koll Abl. 1. — Die Veranlagung erfolgt an demj. 
Ort, an dem der StPPfl. bei Beginn des St Jahrs 
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen 
seien Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohns. 
teht dem St Pfl. die Wahl des Orts der Einsch. 
zu. Weiteres s. bei: Einkommensnachweisung, Ge- 
meindebehörde für die Einkommensteuer, Haus- 
listen, Lohn= und Gehaltslisten, Personenstands- 
nachweisung, Schuldzinsennachweis. — # VI. Die 
Beschwerde. # Für die in Abschn. V, Art. 57—64, 
geregelte B. bestehen 3 Instanzen: St Koll., Fin M., 
VerweEH. In der Instanz des St Koll. findet Mit- 
wirkung von Laien statt, Art. 60. Die ges. ge- 
regelte B. ist nur zulässig gegen das Gesamt- 
ergebnis der Einsch., d. h. nur dann, wenn ein 
St Pfl. mit dem Schlußergebnis der Einsch. nicht 
einverstanden ist, nicht auch schon dann, wenn 
etwa eine Einzelfrage, die das Schlußergebnis 
nicht ändert, unrichtig entschieden ist und auch 
nicht dann, wenn der St Pfl. glaubt, daß Mängel 
im Verf. vorgekommen seien, die im übrigen das 
Schlußergebnis nicht berühren. In den von der 
Eink St Beschw. ausgeschloss. Fällen ist jedoch der 
Stpfl. nicht schutzlos, vielmehr steht ihm die fristen- 
lose allg. Verwalt B. des § 36 Vu. offen. — Soweit 
die ges. geregelte B. begründet ist, also für den 
ganzen Bereich der Feststellung des Bestands und 
Umfangs der Stupfl., ist die allg. Verw B. aus- 
geschlossen, Wüsh V. 1 273 f. Die Eink t BB. kann 
unter der Voraussetzung, daß sie sich gegen das 
Endergebnis der Einschätz. richtet auf jede Ges.= 
Verletzung gestützt werden, also nicht bloß auf die 
Behauptung unrichtiger Festsetzung des Ertrags 
einzelner Eink Quellen oder des Gesamteink., auf 
die Nichtberücksichtigung oder unrichtige Feststellung 
ges. Abzüge usw., sondern auch auf das Nichtvor- 
handensein der St Pfl. im ganzen oder in einzelnen 
Beziehungen. Sie ist je bei derj. Beh., gegen deren 
Entsch. sie gerichtet ist, Art. 57, 62, 64, und je 
innerhalb einer Notfrist von 2 Woch. einzureichen 
und zu begründen. Doch steht die B. nicht bloß dem 
St Pfl., sondern bez. der B. an das St Koll. und 
Fin M., auch dem Vors. der EinschKKomm. bzw. dem 
Vors. des St Koll. zu. In den Fällen, wo von dem 
StPfl. eine StErkl. nicht abzugeben war, die B. 
aber neue erhebliche Tatsachen enthält, kann das 
BezStAmt statt die B. an das St Koll. gelangen zu 
lafsen, eine nochmalige Entsch, der EinschKomm. 
zur Vereinfachung des BVerfahrens herbeiführen, 
Art. 58. Gelangt die B. an das St Koll., so hat 
  
  
  
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dieses das Recht, Einsicht und Vorlage der Ge- 
schäftsbücher zu verlangen, und die B. als unbe- 
gründet zurückzuweisen, falls der BFührer diesem 
erlangen nicht nachkommt. Auch ist die Rück- 
verweisung zur nochmaligen Einsch. an eine ver- 
stärkte Komm. vorgesehen, Art. 61. In der In- 
stanz des Fin M. stehen zur Erledigung der B. 
dem Fin M. die dem St Koll. zukommenden Hilfs- 
mittel zu Gebot. Die B. gegen die Entsch. des 
Fin M. an den VerwE. ist in allen Fällen der 
Rechtsbeschw. i. S. d. Verwpfl G. zulässig, 
s. d., doch mit der Maßgabe, daß in Beziehung auf 
die Höhe der St Veranlagung solche tatsächliche Fest- 
stellungen, die durch Schätzung gewonnen werden, 
der Nachprüfung des VerwG. nicht unterliegen. 
Durch die Erhebung der B. wird die Pflicht zur 
einstweiligen Entrichtung der auf Grund der an- 
Hrfochtenen Einsch. angesetzten St. nicht beseitigt. 
och pflegt die St Verw. Stundung zu gewähren, 
Art. 78, Ausf Anw. § 56 Z. S. — 1 VII. Straf- 
bestimmungen. 1 Mit Str. bedroht sind: 1. die St.= 
Gefährdung, Art. 70—73, d. h. die vorsätzl. oder 
fahrlässige, auf St Verkürzung gerichtete Abgabe 
unrichtiger Erklärungen in der Fassion oder im 
Einschätzungs= und Beschwerdeverfahren — nicht 
auch im Vorbereitungsverfahren; die Nicht- 
abgabe einer StErkl. ist nicht unter Str., sondern 
unter den Rechtsnachteil des Beschwerdeverlufts 
gestellt, 2. die Verletzung der gewissen Personen 
(Haushaltungsporständen. Hausbesitz., Geschäfts- 
herren) auferlegten Auskunftspflicht, Art. 74 
Abs. 1; 3. die gesetzwidrige Verweigerung der Be- 
sichtigung der Betriebsräume und Vorräte seitens 
des St Pfl., Art. 74 Abs. 2; 4. die Verletzung des 
Amtsgeheimnisses in Beziehung auf die Ver- 
mögens-, Geschäfts= und Einkerhältnisse der 
St Pfl. durch die mit der Einsch., Erhebung und 
Ueberwachung der E. befaßten Pers., Art. 75. Die 
Str. Z. 1 u. 2 (7= bis 10facher Betrag der gefähr- 
deten Steuer bzw. Geldstr. von 1—300 44) sind 
Kriminalstr. und fallen unter das G. 25. 8. 79, 
die Str. der Z. 8 (Geld bis zum Höchstgesamt- 
betrag von 500 4) tragen den Charakter pol. 
Ordnungstr., AusfAnw. § 54 Z. 2, diej. unter Z. 4 
sind Disziplinarstr. i. S. des Beamten G. — 
VIII. Steuerein zug und Kosten des Einzuss und 
der Beranlagung. # Die E. ist (Art. 77) in drei 
gleichen Teilbeträgen auf 1. Aug., 1. Nov. und 
1. Febr. fällig und spätestens am 14. des betr. 
Mon. zu entrichten. Die Einlegung der Beschw. hebt 
die Pflicht zu einstweiliger Bezahlung nicht auf. 
Der StEinzug erfolgt grundsätzlich durch die 
Staatsteuerbehörden und zwar in Gden, wo sich der 
Sitz eines BezSt Amts befindet, durch dieses, in 
den übrigen durch den OStBeamten. In denj. 
Gden, die sich dazu bereit erklären, erfolgt der 
Einzug im staatlichen Auftrag durch die Gde, die 
hiefür eine Gebühr erhält, aber für die voll- 
ständige Ablieferung des ihr zum Einzug über- 
wiesenen Betrags haftet, Art. 76, Ausf Anw. 8 68, 
Gebühr Erl. St Koll. 7. 2. 05, abgedr. in Staat- 
eeterges ammung 2. Teil 126. Tatsächlich er- 
olgt in etwa ¾ aller Gden, worunter sämtliche 
große und die meisten größeren fallen, der StEinz. 
 
	        
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