Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Aufenthalt genommen hat, in Ermangelung eines solchen Aufenthaltes aber, der Armen- 
pflegschaftsrath des Heimathsortes. 
S. 2. 
Die gemäß §F. 1 auszustellenden Zeugnisse des Armenpflegschaftsrathes müssen auf 
Grund sorgfältiger und gewissenhafter Erhebungen eine genaue Darstellung aller persön- 
lichen, Familien-, Vermögens-, Einkommens= und Erwerbs-Verhältnisse des Gesuchstellerz, 
die Angabe des Betrages der von demselben zu entrichtenden direkten Staatssteuern, sowie 
die ausdrückliche Bestätigung des Unvermögens des Gesuchstellers zur Bestreitung von 
Prozeßbosten enthalten. 
Hat der Armenpflegschaftsrath oder die Gemeindebehörde keine genaue Kenntniß 
davon, ob oder welche direkte Staatssteuern der Gesuchsteller zu entrichten hat, so i 
Letzterer zu veranlassen, hierüber vorerst rentamtliche Bescheinigung beizubringen. 
ie 
Die Zeugnisse sind in der Sitzung des Armenpflegschaftsrathes genau nach dem bei- 
gefügten Formulare A festzustellen, mit der Unterschrift des Vorstandes, sowie mit dem 
Siegel zu versehen, und dem Gesuchsteller auf Anmeldung auszuhändigen. 
. 4. 
Auf Zeugnisse, welche gemäß §. 109 Abs. 2 der Reichs-Civilprozeßordnung von den 
vormundschaftlichen Behörden ausgestellt worden, finden die Vorschriften in I§. 2, 3 ent- 
sprechende Anwendung. 
g. 6. 
Bei jedem Gerichte ist über die zur Entscheidung gelangenden Gesuche um Bewilligung 
des Armenrechts ein Register nach dem beigefügten Formulare B anzulegen. 
Das Register ist mit einem dauerhaften Einbande zu versehen und sein Umfang nach 
dem muthmaßlichen Bedarfe mehrerer Jahre zu bemessen. 
Der erste Bedarf an Formularpapier wird den Gerichten von dem königlichen Staats- 
ministerium der Justiz kostenfrei geliefert werden.
	        
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