Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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S. 7. 
Die Gesuche um Bewilligung des Armenrechts mit den hierauf bezüglichen Belegen 
und Zeugnissen, sowie die Urschrift des erfolgten Gerichtsbeschlusses mit dem Nachweise 
über die Zustellung desselben sind mit der Nummer des Eintrags im Armenrechtsregister 
zu versehen und dem Acte einzuverleiben, welcher in der Rechtsstreitigkeit, für welche um 
Bewilligung des Armenrechts nachgesucht wurde, angelegt ist oder angelegt wird. 
Insoweit in Rechtsstreitigkeiten, für welche um Bewilligung des Armenrechts nach- 
gesucht wurde, Prozeßacten nicht erwachsen, sind die bezüglichen Gesuche um Bewilligung 
des Armenrechts mit den hierauf erfolgten Beschlüssen als Registerbeilagen zu behandeln 
und mit der Registernummer versehen, nach der Zeitfolge gereiht, in Sammel-Acten zu 
vereinigen. 
Werden Belege der Gesuche um Bewilligung des Armenrechts an den Gesuuchsteller 
zurückgegeben, so ist hievon auf dem betreffenden Gesuche Vormerkung zu machen. 
München, den 5. Juli 1879. 
v. Pfeufer. Dr. v. Fänuflle. 
Der Generalsekretär. 
Statt dessen Ministerialrath: 
v. Loé.
	        
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