Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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behelfen Ausstandsverzeichnisse angefertigt werden, ist die Vollstreckungsklausel der Verwal- 
tungsbehörden, dann der Gemeinde= und Stiftungsverwaltungen der Urschrift der Aus- 
standsverzeichnisse beizufügen. « 
Z.2. 
In den übrigen Fällen der Beitreibung rückständiger Geldforderungen des Staates, 
der Gemeinden und der Stiftungen ist die Vollstreckungsklausel der Verwaltungsbehörden, 
dann der Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen den Ausfertigungen der einschlägigen Be- 
schlüsse oder Urkunden beizusetzen. Das gleiche Verfahren ist in denjenigen Fällen zu be- 
obachten, in welchen von den Verwaltungsbehörden Kosten oder sonstige Geldleistungen 
zwangsweise beizutreiben sind. 
g. 3. 
Gegenwwärtige Verordnung tritt im ganzen Umfange des Königreichs gleichzeitig mit 
dem Gerichtsverfassungsgesetze für das Deutsche Reich vom 27. Januar 1877 in Krast. 
Gegeben auf Unserem Schlosse zu Hohenschwangau, den 14. Juli 1879. 
Ludwig. 
v. Pretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Viedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl. 
Der Generalsecretär. 
Statt dessen: 
Ministerialrath v Los.
	        
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