Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Das Gleiche gilt für die Vollstreckungsbefehle, für die Haftbefehle des Richters, bes 
Gerichtes und der Staatsanwaltschaft, die richterlichen und gerichtlichen Beschlüsse auf Ver- 
urtheilung von Zeugen und Sachverständigen und auf Anordnung der Zwangzhaft, die Be- 
schlüsse auf Anordnung der Haft gegen den Gemeinschuldner, die Beschlüsse auf Eröffnung 
des Hauptverfahrens und des Konkursverfahrens, die Urkunden über Bestätigung von 
Familienfideikommissen, die Entscheidungen über Beschwerden in Sachen der nichtstreitigen 
Rechtspflege und die Erkenntnisse in Disziplinarstrafsachen der Notare. 
§. 2. 
Unter der nämlichen Formel erlassen die Ehrengerichte der Anwaltskammern die Be- 
schlüsse auf Eröffnung des Hauptverfahrens und die Urtheile. 
g. 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze 
im ganzen Umfange des Königreichs in Kraft. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 24. Juli 1879. 
Ludwig. 
Dr. v. Fäustle. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl. 
Der Generalsecretär. 
Statt dessen: 
Ministerialrath v. Lo.
	        
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