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Wird ein Stück des Transportes beanstandet, so ist der ganze Transport
zurückzuweisen.
e) Die Einfuhr darf erst dann erfolgen, wenn dieß von dem Controlthierarzte schrift-
lich als zulässig erklärt worden ist, wofür das in der Anlage B beigefügte.
Formular zu benützen ist.
s) Der Einführende hat die eingeführten Viehstücke unverzüglich in die Wirthschaft,
für welche sie bestimmt sind, zu verbringen und das Eintreffen des Viehes an
dem Bestimmungsorte binnen 12 Stunden nach der Ankunft der Ortspolizei-
behörde unter Abgabe des ihm von dem Controlthierarzte ausgestellten Erlaubniß-
scheines anzuzeigen.
Auf dem Wege von dem Eintrittsorte bis in die betreffende Wirthschaft
des Einführenden darf den eingeführten Thieren die zur Erholung nöthige Ruhe
und bei größeren Entfernungen das Uebernachten in einem mit Horrnwieh nicht
besetzten Stalle gestattet werden.
8g. 3.
Die Districtspolizeibehörden in den Grenzbezirken sind ermächtigt, einzelnen Wirth-
schaftsbesitzern auf besonderes Ansuchen ausnahmsweise die Einfuhr von mehr als zusammen
6 Stück Nutz= und Zuchtvieh in einem Kalenderjahre (§. 2 lit. a) nach Bayern zu gestatten,
wenn die darum Nachsuchenden den Mehrbedarf glaubhaft bescheinigen. Für solche umfäng-
lichere Vieheinfuhren finden die Vorschriften der §§. 2 und 5 gleichmäßige Anwendung.
§. 4.
Die Verwendung von Mittelspersonen für diesen Verkehr der Grenzbezirke ist zwar
nicht ausgeschlossen, es ist jedoch von Seite der Districts= und Ortspolizeibehörden strenges
Augenmerk darauf zu richten, daß auch bei solcher Verwendung die vorstehenden Bestimmungen
in §. 2 genau eingehalten werden und daß dieselbe nicht zu einem weiteren Handel miß-
braucht wird.
g. 5.
Das auf Grund der vorstehenden Bestimmungen aus Oesterreich-Ungarn in einen
bayerischen Grenzbezirk eingeführte Nutz= und Zuchtvieh darf während eines Zeitraumes