Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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von 2 Monaten, vom Tage seines Eintreffens an den Bestimmungsort gerechnet, aus dem 
Flurbereiche dieses Ortes nicht entfernt werden. « 
Z.6. 
Die Controlthierärzte haben den erfolgten Einlaß von Hornvieh der Ortspolizeibehörde 
des Bestimmungsortes unter genauer Bezeichnung der eingeführten Viehstücke nach Race, 
Geschlecht und Farbe unverweilt schriftlich mitzutheilen. 
Die Ortspolizeibehörde hat darüber strenge Aufsicht zu führen, daß das eingeführte 
Vieh nur als Nutz- oder Zuchtvieh Verwendung finde und daß der Vorschrift in §. 5 
nicht zuwider gehandelt werde. 
’. 7. 
Durch gegenwärtige Bekanntmachung werden alle früheren, aus Anlaß der Rinderpest 
gegenüber Oesterreich-Ungarn getroffenen Anordnungen ersetzt. 
Was den Verkehr mit Rußland betrifft, so hat es bei den Bestimmungen in Zif. 1 
der Bekanntmachung vom 8. August 1873 (Reggsblatt S. 1299) sein Verbleiben. 
München, den 28. Juli 1879. 
v. Pfeufer. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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