Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

740 
a) ob die angebrachte Beschwerde nach der Verfassung und den bestehenden 
Gesetzen und Verordnungen begründet, und 
b) in welcher Weise derselben abzuhelfen sei. 
7) Außerdem wichtigere Gegenstände, über welche Wir die Vernehmung des Staats- 
rathes besonders beschließen. 
B. Zur Entscheidung als erkennende Stelle. 
8) Beschwerden, welche durch Gesammtbeschluß der beiden Kammern des Landtages 
über die durch die k. Staatsministerien oder andere Staatsbehörden geschehene 
Verletzung der Verfassung an Uns gebracht sind: in Gemäßheit des Tit. X 
§. 5 der Verfassungs-Urkunde. 
9) Rekurse der k. Staatsbeamten gegen von den k. Staatsministerien ausgegangene 
Disziplinar-Strafverfügungen: in Gemäßheit des F. 15 der IX. Beilage zur 
Verfassungs-Urkunde. 1 
10) Rekurse der Advokaten gegen erkannte Disziplinarstrafen in Sachen des ad- 
ministrativen Ressorts, wenn dieselben gegen Erkenntnisse ergriffen werden, welche 
von den Ministerien nach den Bestimmungen der Verordnung vom 24. März 
18146 Ziffer II Nr. 3 (Reg.-Bl. 1816 Stück X S. 153) unmittelbar aus- 
gegangen sind. 
11) Diejenigen Gegenstände, welche nach der in der Pfalz geltenden Gesetzgebung 
der Entscheidung durch den Staatsrath unterliegen. 
III. Titel. 
Geschäftsgang des Staatsrathes. 
g. 8. 
Die an den Staatsrath geeigneten Rekurse sind unmittelbar an Uns unter der Auf- 
schrift: 
„An Seine Majestät den König“ 
„zum Staatsrath“ 
einzureichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.