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a) ob die angebrachte Beschwerde nach der Verfassung und den bestehenden
Gesetzen und Verordnungen begründet, und
b) in welcher Weise derselben abzuhelfen sei.
7) Außerdem wichtigere Gegenstände, über welche Wir die Vernehmung des Staats-
rathes besonders beschließen.
B. Zur Entscheidung als erkennende Stelle.
8) Beschwerden, welche durch Gesammtbeschluß der beiden Kammern des Landtages
über die durch die k. Staatsministerien oder andere Staatsbehörden geschehene
Verletzung der Verfassung an Uns gebracht sind: in Gemäßheit des Tit. X
§. 5 der Verfassungs-Urkunde.
9) Rekurse der k. Staatsbeamten gegen von den k. Staatsministerien ausgegangene
Disziplinar-Strafverfügungen: in Gemäßheit des F. 15 der IX. Beilage zur
Verfassungs-Urkunde. 1
10) Rekurse der Advokaten gegen erkannte Disziplinarstrafen in Sachen des ad-
ministrativen Ressorts, wenn dieselben gegen Erkenntnisse ergriffen werden, welche
von den Ministerien nach den Bestimmungen der Verordnung vom 24. März
18146 Ziffer II Nr. 3 (Reg.-Bl. 1816 Stück X S. 153) unmittelbar aus-
gegangen sind.
11) Diejenigen Gegenstände, welche nach der in der Pfalz geltenden Gesetzgebung
der Entscheidung durch den Staatsrath unterliegen.
III. Titel.
Geschäftsgang des Staatsrathes.
g. 8.
Die an den Staatsrath geeigneten Rekurse sind unmittelbar an Uns unter der Auf-
schrift:
„An Seine Majestät den König“
„zum Staatsrath“
einzureichen.