Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

–. 9. 
Der Staatsrath kann sich nur auf Unseren Befehl versammeln; Wir bestimmen 
Tag und Stunde sowie die zur Verhandlung gelangenden Gegenstände. 
Für diese werden Wir jeweilig einen Referenten und, wenn Wir es für erforderlich 
erachten, auch einen Correferenten ernennen. 
§. 10. 
Unserem Staatsministerum des Innern liegt ob, die von Uns bestimmte Sitzungs- 
zeit den Mitgliedern des Staatsrathes bekannt zu geben, die Vervielfältigung der Vorträge 
zu veranlassen und dieselben zu vertheilen. Hiebei ist Sorge zu tragen, daß die Bekannt- 
gabe der Sitzungszeit und die Vertheilung der Vorträge, von besonders dringenden Fällen 
abgesehen, mindestens acht Tage vor der Sitzung geschehe. 
Wenn ein Mitglied des Staatsrathes verhindert ist, in der anberaumten Sitzung zu 
erscheinen, so ist dasselbe gehalten, davon Anzeige zu machen. 
S. 11. 
Wenn Wir nicht Selbst im Staatsrathe erscheinen, führt dasjenige Mitglied 
Unseres Staatsrathes den Vorsitz, welches Wir hiezu bestimmen. In dessen Verhin- 
derung hat der Vorsitzende im Ministerrathe, eventuell der älteste Minister den Vorsitz zu 
übernehmen. 
§. 12. 
Nach dem Vortrage des Referenten und des allenfalls bestellten Correferenten stimmt 
zuerst der Minister, in dessen Geschäftskreis der Gegenstand gehört, wenn er nicht selbst 
Referent ist; nach diesem stimmen die übrigen Minister, dann die Staatsräthe nach dem 
Alter des Dienstes; das in Unserer Abwesenheit den Vorsitz führende Mitglied gibt seine 
Stimme an letzter Stelle ab. 
In wichtigen Fällen, oder auf Unsere besondere Anordnung wird schriftlich ge- 
stimmt; die geschriebenen Abstimmungen werden nach ihrer Verlesung zum Protokolle ab- 
gegeben.
	        
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