Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Vor oder nach der Abstimmung der Minister und der Staatsräthe werden auch die 
Meinungen der anwesenden Prinzen Unseres Königlichen Hauses vernommen. 
S. 13. 
Die Beschlüsse des Staatsrathes werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmen- 
gleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes (S. 12) den Ausschlag. 
Die Beschlüsse unterstehen Unserer Genehmigung oder Sanktion. 
C. 14. 
Alle Vorträge, die darauf erfolgten Abstimmungen und gefaßten Beschlüsse, sowie 
Unsere Entscheidung im Staatsrathe werden in ein ausführliches Protokoll aufgenommen, 
welches Uns nach Unterzeichnung durch den Kronprinzen, die anwesenden Prinzen und die 
Minister zur Genehmigung vorzulegen ist. 
Die aufbewahrten Protokolle und deren n Beilagen können von den Mitgliedern des 
Staatsrathes eingesehen werden. 
g. 15. 
Für die Form der Ausfertigungen wird festgesetzt: 
a) die nach Vernehmung des Staatsrathes gemäß Tit. VII §. 30 der Verfassungs- 
Urkunde sanktionirten Gesetze sowie die nach Vernehmung des Staatsrathes er- 
lassenen Verordnungen erscheinen unter dem Königlichen Titel in dem größeren 
Kanzlei-Style unter Unserer eigenhändigen Unterschrift, kontrasignirt von den 
Ministern und beglaubigt von dem mit der Protokollführung im Staatsrathe 
beauftragten Beamten; sie werden durch das Gesetz= und Verordnungsblatt 
bekannt gemacht; 
die Beschlüsse des Staatsrathes als erkennender Stelle ergehen gleichfalls unter 
Unserer eigenhändigen Unterschrift, mitgezeichnet von zwei Ministern, und 
zwar in der Regel von dem Vorsitzenden im Ministerrathe, eventuell von dem 
ältesten Minister und von dem ressortmäßig zuständigen Minister, dann beglaubigt 
von dem mit der Protokollführung im Staatsrathe beauftragten Beamten; die 
Entscheidungen des Staatsrathes über Beschwerden, welche an Uns nach Lit. X 
b
	        
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