Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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§. 5 der Verfassungs-Urkunde gelangen, werden durch das Gesetz= und Verord- 
nungsblatt veröffentlicht; 
) Entschließungen auf Gutachten und Anträge des Staatsrathes werden Wir, 
wenn eine Ausfertigung derselben veranlaßt ist, mit Unserer eigenhändigen 
Unterschrift unter Contrasignatur des ressortmäßig zuständigen Ministers ertheilen. 
g. 16. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Einführung des Verwaltungs- 
gerichtshofes in Wirksamkeit. 
Mit hoher Befriedigung blicken Wir auf die Wirksamkeit, welche der Staatsrath seit 
mehr als einem halben Jahrhunderte entfaltet hat. 
Der unwandelbaren Treue und Ergebenheit, mit welcher derselbe Uns und Unseren 
in Gott ruhenden Vorgängern gedient, — der Umsicht und Gründlichkeit, mit welcher er 
seine Berathungen gepflogen, — der Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit, mit welcher 
er das öffentliche Recht gewahrt und geschützt hat, werden Wir Unsere wärmste dankende 
Anerkennung bewahren. 
Wir hoffen und erwarten, daß diese hervorragenden Eigenschaften in jenen Männern 
fortleben, welche durch Unser Koönigliches Vertrauen fortan zu den Berathungen im 
Staatsrathe berufen sind. 
Hohenschwangau, den 3. August 1879. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Dr. v. Kutz. v. pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Riedel. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der General-Secretär des Staatsraths, 
A. M. Wigard.
	        
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