Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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II. Mit dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes werden die Notariatssitze 
in Dießen und Grönenbach aufgehoben, dagegen wird je eine weitere 
Notarstelle in Aschaffenburg, Hof, Kempten, Marktheidenfeld 
und Memmingen errichtet. 
III. Die Anordnung, daß von den in München aufgestellten Notaren zwei ihren 
Wohnsitz in der Vorstadt Au zu nehmen haben, wird außer Wirksamkeit gesetzt. 
Hohenschwangau, den 3. August 1879. 
Ludwig. 
Dr. v. Fäustle. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Röckelein. 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, das Verbot der Führung von Waffen zur 
Verhütung von Gefahren für die Sicherheit der Personen betr. 
Cudwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. ete. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Art. 39 des Polizeistrafgesetzbuches vom 
26. Dezember 1871 zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit von Personen über 
Führung von Waffen zu verordnen, was folgt:
	        
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