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II. Mit dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes werden die Notariatssitze
in Dießen und Grönenbach aufgehoben, dagegen wird je eine weitere
Notarstelle in Aschaffenburg, Hof, Kempten, Marktheidenfeld
und Memmingen errichtet.
III. Die Anordnung, daß von den in München aufgestellten Notaren zwei ihren
Wohnsitz in der Vorstadt Au zu nehmen haben, wird außer Wirksamkeit gesetzt.
Hohenschwangau, den 3. August 1879.
Ludwig.
Dr. v. Fäustle.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Secretär,
Ministerialrath v. Röckelein.
Königlich Allerhöchste Verordnung, das Verbot der Führung von Waffen zur
Verhütung von Gefahren für die Sicherheit der Personen betr.
Cudwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. ete.
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Art. 39 des Polizeistrafgesetzbuches vom
26. Dezember 1871 zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit von Personen über
Führung von Waffen zu verordnen, was folgt: