Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Das Verbot des § 1 Unserer Verordnung vom 21. Jänner 1872 (Regierungs= 
blatt 1872 S. 331) erstreckt sich auf alle diejenigen Messer, deren Klinge wegen Mange 
einer Einschlagrinne in den Griff nicht einfallen kann. 
Hohenschwangau, den 3. August 1879. 
Ludwig. 
v. Pfeufer. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Schlereth. 
  
Bekanntmachung, die Auswahl der zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen 
bestimmten Blätter betreffend. 
K. Staatsministerium der Justiz. 
Zum Vollzuge der in den Reichs-Prozeßordnungen, in der Reichs-Konkursordnung und 
in den Ausführungsgesetzen mehrfach enthaltenen Vorschriften über Veröffentlichung amtlicher 
Bekanntmachungen der Gerichte werden hiemit nachstehende nähere Bestimmungen erlassen: 
* 
Für jedes Gericht ist ein öffentliches Blatt zu bestimmen, in welchem die Ver- 
öffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen des Gerichtes zu erfolgen hat. Hiebei sind 
zunächst die in dem Bezirke des betreffenden Gerichtes am meisten verbreiteten Blätter in 
Betracht zu ziehen.
	        
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