Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 44. 757 
10. 
Wer explosive Stoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttöogewicht ver- 
sendet, muß der Ortspolizeibehörde des Absendeorts davon unter Angabe des Transport- 
weges Anzeige machen und den Frachtschein derselben zur Visirung vorlegen. 
. 11. 
Auf Fuhrwerken, welche explosive Stoffe führen, darf Feuer oder offenes Licht nicht 
gehalten, Taback nicht geraucht werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das An- 
zünden von Feuer oder Licht, sowie das Tabackrauchen verboten. 
12. 
Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und dürfen 
von anderen Fuhrwerken, sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden. Besteht ein 
Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen dieselben während der Fahrt eine Entfer- 
nung von mindestens 50 Meter unter einander einhalten. 
. 13. 
Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen, während sie halten, niemals ohne 
Bewachung bleiben. 
Von Werkstätten, Wohnhäusern und öffentlichen Gebäuden muß die Halltestelle bei 
Schießpulver mindestens 150 Meter, bei Dynamit mindestens 400 Meter entfernt liegen. 
Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ort- 
schaften ist überdies der Polizeibehörde rechtzeitige Anzeige zu machen, welche die ihr er- 
forderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen hat. 
S. 14. 
Juhrwerke mit explosiven Stoffen müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten Loko- 
moliven mindestens 300 Meter entfernt bleiben. Sind Wegstrecken zu passiren, auf welchen 
wegen der gleichlaufenden Richtung der Eisenbahn und des Weges oder wegen der Frequenz 
der Bahn obiger Vorschrift nicht genügt werden kann, so ist der Eisenbahn-Betriebsbehörde,
	        
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