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Die mit explosiven Stoffen gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf die Ladestelle
gebracht oder daselbst zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll.
G. 19.
Die explosiven Stoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume, welcher
bei Dampfschiffen möglichst weit von dem Kesselraum entfernt sein muß, unter Deck fest
verstaut verladen werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen letztere mit einem
Plantuche überspannt werden.
Weder in diesen, noch in den unmittelbar daranstoßenden Räumen dürfen Zündhütchen
und Zündschnüre verpackt sein. Leicht entzündliche Stoffe sind, mit Ausnahme der zum
Betriebe der Dampfkessel oder der Küchen dienenden Brennmaterialien von der gleichzeitigen
Beförderung überhaupt ausgeschlossen. Brennmaterialien dürfen nur in feuersicheren und
leicht unter Wasser zu setzenden besonderen Räumen aufbewahrt werden. Das Schiff muß
mit einer von weitem erkennbaren, stets ausgespannt gehaltenen schwarzen Flagge mit einem
weißen P versehen werden.
Die Vorschrift des S. 8 findet auf den Transport zu Schiffe sinngemäße Anwendung.
g. 20.
Im Uebrigen ist beim Transport explosiver Stoffe auf Schiffen Folgendes zu beobachten:
a) Sind zusammenhängend gebaute Ortschaften zu berühren, so ist wie bei dem
Landtransporte zu verfahren. Die Durchfahrt ist von der Behörde nur zu
gestatten, nachdem die Passage freigemacht und die Anordnung getroffen ist,
daß Brücken 2c. ohne Aufenthalt passirt werden können. In größeren Städten
und bei beengten Wasserstraßen ist die Behörde befugt, die Durchfahrt ganz
zu untersagen. v
b) Sind Schiffbrücken oder Schleusen zu passiren, so ist dem Brücken= oder Schleusen-
wärter von der bevorstehenden Ankunft des Fahrzeugs und seiner ungefähren
Größe zeitig Anzeige zu machen.
) In Betreff des Passirens von Eisenbahnbrücken ist, wie im G. 14 vorgeschrieben,
zu verfahren.