Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

44. 761 
Die Polizeibehörde hat sich vor Ertheilung des Zeugnisses über die Art der beab- 
sichtigten Verwendung und den etwa beabsichtigten Aufbewahrungsort zu erkundigen und 
geeigneten Falls die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. 
An jeder Dynamitpatrone muß die Bezeichnung „Dynamit“ und die Firma der 
Fabrik deutlich angebracht sein. . 
§. 26. 
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkauf von explosiven Stoffen befaßt, ist 
verpflichtet, über alle Käufe und Verkäufe von Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern 
und Zündungen in Quantitäten von mehr als 1 Kilogramm, sowie über alle Käufe und 
Verkäufe sonstiger erplosiver Stoffe ein Buch zu führen, welches über die Namen und die 
Legitimation der Abnehmer, den Zeitpunkt der Abgabe und die abgegebenen Quantitäten 
Aufschluß giebt. 
Dieses Buch, sowie die nach F. 25 erforderlichen Zeugnisse sind der Polizeibehörde 
auf Verlangen jeder Zeit zur Einsicht offen zu legen. 
III. Lagerung explosiver Stoffe. 
A. Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen. 
§. 27. 
Wer mit Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern und Zündungen Handel treibt, darf 
1. im Kaufladen nicht mehr als 1 Kilogramm, 
2 im Hause außerdem nicht mehr als 5 Kilogramm vorräthig halten. 
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths unter 
2 zeitweilig bis auf 10 Kilogramm gestattet werden. 
Die Aufbewahrung desselben darf nur in einem auf dem Dachboden (Speicher) 
belegenen, mit keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden abgesonderten Raume, der 
beständig unter Verschluß zu halten ist, und mit Licht nicht betreten werden darf, erfolgen. 
Die Behältnisse müssen den Bestimmungen in F. 4 Absatz 1 und 2 entsprechen und 
bedeckt sein. 
116
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.