Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Bei den Niederlagen der Militärverwaltung konkurrirt in derselben Weise wie bei 
ihren Pulvermagazinen die Militärbehörde (S. 29). 
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu dem Magazin in den Händen der 
Behörde bleiben. 
IV. Schlußbestimmungen. 
g. 32. 
Die Vorschriften über militärische, von Militärpersonen begleitete Transporte explosiver 
Stoffe, sowie die Vorschriften über die Behandlung der mit explosiven Stoffen beladenen 
Schiffe in den Häfen, dann die internationalen Verabredungen über den Verkehr mit 
Sprengstoffen bleiben unberührt. 
§. 33. 
Durch obige Vorschriften werden die Bekanntmachung vom 6. August 1870, die 
Verfertigung, den Besitz, die Aufbewahrung, den Verkauf und den Transport von Schieß- 
pulver, Schießbaumwolle und Feuerwerks-Gegenständen betr. (Regierungsblatt Nr. 58), sowie 
die Bekanntmachung vom 5. August 1874, die Zubereitung, Aufbewahrung, Feilhaltung 
und Beförderung von explodirenden Stoffen betr. (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 38), 
insoweit sie über den Transport und die Lagerung der unter gegenwärtige Bekanntmachung 
fallenden explosiven Stoffe, sowie über den Handel mit diesen Stoffen Anordnungen ent- 
halten, ersetzt. 
München, den 9. August 1879. 
v. Pfeufer. 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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