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Am Schluß der Abtheilung II A hinter „Zu Nr. 20“ ist einzuschalten:
„Zu Nr. 21. Rohes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium wird nur in dichten
Blechbehältern, raffinirtes, krystallisirtes Schwefelnatrium nur in wasserdichten
Fässern oder anderen wasserdichten Behältern verpackt zur Beförderung über-
nommen.“
„Zu Nr. 22. Die unter der Bezeichnung „Pasta“ in den Handel kom-
wenden Feueranzünder werden nur in Behältern von Blech oder in dichten
Holzgefäßen verpackt zur Beförderung übernommen.“
Die Aenderungen und Ergänzungen unter Nummer II sind sofort in Anwendung
zu bringen.
München, den 8. August 1879.
v. Pfretzschner.
Der General-Secretär:
Dr. v. Prestele.
Bekanntmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands
in Bayern betreffend.
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.
Zu §. 50 Nr. 7 des Eisenbahn-Betriebsreglements (Gesetz= und Verordnungs-Blatt
vom 17. Juni 1874 Nr. 30 S. 337 ff.) werden nachstehende Ausführungsvorschriften
erlassen:
1) Soferne sich der auf dem Frachtbriefformulare für die Beschreibung der Güter
vorgesehene Raum wegen der Anzahl der zu derselben Sendung gehörigen und
einzeln zu verzeichnenden Güter als unzureichend erweist, hat die Spezifikation
auf dem für die Firma des Ausstellers vorbehaltenen Theile der Rückseite des
Frachtbriefes zu erfolgen.