Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M B. 57 
i) Weideberechtigung der Besitzer Hs.-Nr. 6, 8, 24, 25, 26, 27, 28, 36, 37, 
38, 40, 44, 45, 46, 47a, 47b, 50 (resp. ½½) gegen Reichniß des 
Zinsschmalzes; 
k) das Schweinhutrecht auf Pl.-Nr. 316 zu Fronberg für die Besitzer von Hs.-Nr. 
7, 8, 10, 11, 12½., 14, 18, 19, 22, 29, 35, 39, 53, 13. 
83. 
Schulden. 
Auf den bezeichneten Fideicommißobjecten mit Ausnahme des als Fideicommiß-Grund- 
stock bezeichneten Gutes Hauzendorf, welches nach § 5 der VII. Beilage zur Verfassungs- 
urkunde schuldenfrei zu bleiben hat, haften in der Eigenschaft als Fideicommiß-Schulden 
I. Classe mit gleichem Range: 
1) 135,000 fl. = 231,428 — 57 J Darlehenscapital der Sparkasse der Stadt 
Ansbach zu 4 ½ Prozent verzinslich und nach 8jähriger Kündigung 
heimzahlbar, nebst 13,500 fl. = 23,142 J 86 J Zinsen und 
Kosten-Caution nun heimzahlbar in Annuitäten, durch welche die 
ganze Forderung am 1. August 1915 getilgt sein soll. 
2) 180,000 fl. = 308,571 J 43 J zu 4/ Prozent verzinslich in Annnitäten 
heimzahlbares Darlehen der allgemeinen Versorgungs-Anstalt zu. 
Carlsruhe, nebst einer Zinsen= und Kostencaution zu 10,000 fl. — 
17,142 J4 86 J und soll hier die letzte Zahlung am l. Sep- 
tember 1916 erfolgen. 
3) 1000 fl. = 1714 29 7 zu 4 Prozent verzinsliche Capitalsforderung der 
Kirchenstiftung zu Karlstein. 
4. 
Successions-Ordnung. 
1) Das zu einem Fideicommiß vereinigte Gesammtbesitzthum wird mit dem Tage der 
gerichtlichen Bestätigung zum Nießbrauche und Früchtengenusse unter Verzicht des Herrn 
Constituenten auf seine bisherigen Eigenthumsrechte dem erstgebornen Sohne desselben 
Herrn Carl Grafen v. Drechsel-Deuffstetten überwiesen.
	        
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