Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Bekanntmachung, den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher betr. 
Staatsministerium des Innern, 
Abtheilung für Handwirthschaft, Gewerbe und Handel. 
Auf Grund des §. 38 der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom 
23. Juli 1879 (Reichsgesetzblatt Nr. 29) und im Hinblick auf §. 360 Ziff. 12 des 
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, dann auf Grund des Art. 2 Ziff. 3 des Polizei- 
strafgesetzbuches werden über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über 
den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher folgende Vorschriften erlassen: 
1) 
□ 
3) 
4) 
Der Pfandleiher darf einen höheren Leihzins als ein Prozent der Darlehens- 
summe für den Monat oder zwölf Prozent für das Jahr nicht nehmen. Er 
darf für die Ausstellung und für die Erneuerung des Pfandscheins eine Gebühr 
bis zu 5 J erheben. Die Erhebung anderweitiger Gebühren unter irgend 
welchem Titel ist ihm untersagt. 
Der Pfandleiher darf Gegenstände, die ihm zum Pfande gegeben sind, nicht 
weiter verpfänden. Er ist verpflichtet, sämmtliche Pfandsachen, so lange der 
Pfandvertrag dauert, in besonderen Magazinen aufzubewahren, welche hell und 
trocken, gut ventilirt und gut verschließbar sein müssen. Die Wahl, sowie jede 
Veränderung der Geschäftslocalitäten ist unter genauer Bezeichnung aller ein- 
zelnen Räume der Districts-Verwaltungsbehörde, in München der k. Polizei- 
direction anzuzeigen. 
Der Pfandleiher ist verpflichtet, die verpfändeten Gegenstände in einem dem 
thatsächlichen Geschäftsumfange entsprechenden Betrage gegen Feuersgefahr ver- 
sichern zu lassen. 
Die verfallenen Pfänder hat der Pfandleiher spätestens sechs Monate nach der 
Verfallzeit der öffentlichen Versteigerung zu unterstellen; Verabredungen, wornach 
118“
	        
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