Bekanntmachung, den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher betr.
Staatsministerium des Innern,
Abtheilung für Handwirthschaft, Gewerbe und Handel.
Auf Grund des §. 38 der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom
23. Juli 1879 (Reichsgesetzblatt Nr. 29) und im Hinblick auf §. 360 Ziff. 12 des
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, dann auf Grund des Art. 2 Ziff. 3 des Polizei-
strafgesetzbuches werden über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über
den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher folgende Vorschriften erlassen:
1)
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3)
4)
Der Pfandleiher darf einen höheren Leihzins als ein Prozent der Darlehens-
summe für den Monat oder zwölf Prozent für das Jahr nicht nehmen. Er
darf für die Ausstellung und für die Erneuerung des Pfandscheins eine Gebühr
bis zu 5 J erheben. Die Erhebung anderweitiger Gebühren unter irgend
welchem Titel ist ihm untersagt.
Der Pfandleiher darf Gegenstände, die ihm zum Pfande gegeben sind, nicht
weiter verpfänden. Er ist verpflichtet, sämmtliche Pfandsachen, so lange der
Pfandvertrag dauert, in besonderen Magazinen aufzubewahren, welche hell und
trocken, gut ventilirt und gut verschließbar sein müssen. Die Wahl, sowie jede
Veränderung der Geschäftslocalitäten ist unter genauer Bezeichnung aller ein-
zelnen Räume der Districts-Verwaltungsbehörde, in München der k. Polizei-
direction anzuzeigen.
Der Pfandleiher ist verpflichtet, die verpfändeten Gegenstände in einem dem
thatsächlichen Geschäftsumfange entsprechenden Betrage gegen Feuersgefahr ver-
sichern zu lassen.
Die verfallenen Pfänder hat der Pfandleiher spätestens sechs Monate nach der
Verfallzeit der öffentlichen Versteigerung zu unterstellen; Verabredungen, wornach
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