Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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das nicht rechtzeitig eingelöste Pfand dem Pfandleiher oder einem Dritten als 
Eigenthum zufallen soll, sind unstatthaft. Der Versteigerungstermin ist min- 
destens 14 Tage vorher öffentlich bekannt zu machen und gleichzeitig der 
Districtsverwaltungsbehörde anzuzeigen. 
Der erzielte Mehrerlös ist nach Abzug der Zinsen und einer Entschädigung 
von höchstens fünf Prozent des Erlöses für Versteigerungskosten dem Verpfänder 
auf Anmelden hinauszuzahlen. 
5) Zur Sicherstellung der Ansprüche der Verpfänder hat der Pfandleiher bei der 
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Districtsverwaltungsbehörde eine Caution zu errichten, deren Höhe für Ort- 
schaften mit weniger als 15000 Einwohnern auf 1000 Mark und für größere 
Ortschaften auf 2000 Mark festgesetzt wird. Die Districtsverwaltungsbehörde 
kann für einzelne Geschäfte den Cautionsbetrag je nach dem thatsächlichen Ge- 
schäftsumfange bis zur Hälfte ermäßigen und bis zum doppelten Betrage erhöhen. 
Der Pfandleiher ist zur ordnungsmäßigen Führung eines Pfandbuches ver- 
pflichtet. 
Das Pfandbuch muß dauerhaft gebunden, im Rücken mit einem starken 
Faden durchzogen und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Dasselbe 
muß, bevor es in Gebrauch kommt, der Districtsverwaltungsbehörde vorgelegt 
werden. Findet diese den Einband und die Seitenzahl in Ordnung, so ge- 
nehmigt sie die Verwendung des Pfandbuches, indem sie zugleich auf der 
ersten Seite desselben die Anzahl der Seiten bemerkt und die beiden Enden dez 
Fadens mittels amtlichen Siegels befestigt. 
Ueber die Verpfändung von Juwelen, Gold= und Silbersachen ist ein ebenso 
eingerichtetes besonderes Pfandbuch zu führen. 
Die Einträge in das Pfandbuch müssen gut leserlich, in deutscher Sprache 
und mit Tinte geschrieben sein. 
Ohne Erlaubniß der Districtsverwaltungsbehörde dürfen die Pfandbücher 
weder ganz noch theilweise vernichtet werden. 
  
7) Jedes abgeschlossene Geschäft muß in das betreffende Pfandbuch deutlich, voll- 
ständig und wahrheitsgetreu eingetragen werden. 
Der Eintrag muß in tabellarischer Form enthalten:
	        
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