Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 46. 
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a) die fortlaufende Nummer, mit welcher auch die Pfandgegenstände 
zu versehen sind; 
b) Zeit des Geschäftsabschlusses; 
c) Name, Stand und Wohnung des Verpfänders; 
d) Bezeichnung des Pfandes; 
e) Betrag des Darlehens; 
t) Betrag der bedungenen Zinsen; 
8) Dauer des Pfandvertrages und Verfalltag; 
h) Zeit der erfolgten Wiedereinlösung des Pfandes; 
i) Zeit der Veräußerung des Pfandes, Angabe des Erlöses und des 
aus diesem Erlöse dem Verpfänder zur Verfügung stehenden Betrages. 
8) Der Pfandleiher hat dem Verpfänder über das vollzogene Geschäft eine mit seiner 
Unterschrift versehene Bescheinigung (Pfandschein) auszustellen, welche mit dem 
Eintrag im Pfandbuche wörtlich übereinstimmen muß. 
9) Soll der Pfandvertrag verlängert werden, so ist zu verfahren, wie wenn es sich 
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um ein neues Geschäft handelte. Es findet demgemäß eine neue Eintragung 
in das Pfandbuch und die Ausfertigung eines neuen Pfandscheines statt. 
Der Pfandleiher muß alle ihm zugehenden schriftlichen Mittheilungen über ver- 
lorene oder gestohlene Gegenstände, nach der Zeitfolge geordnet, ein Jahr lang 
aufbewahren. Erlangt er beim Betriebe seines Geschäftes Kenntniß von straf- 
baren Handlungen oder geben ihm die Umstände Grund zur Vermuthung, daß 
eine solche begangen worden sei, so hat er hievon der Polizeibehörde oder den 
Aufsichts= und Sicherheits-Organen sofort Anzeige zu erstatten und gegebenen 
Falles, wenn thunlich, die Gegenstände anzuhalten. 
Der Pfandleiher ist verpflichtet, der Polizeibehörde und ihren Organen jederzeit 
Zutritt in seine Geschäftsräume und Magazine zu gestatten, denselben die 
Pfandgegenstände, Geschäftsbücher, Versicherungspolizen vorzuzeigen und jede auf 
den Geschäftsbetrieb bezügliche Auskunft zu. ertheilen. 
12) In dem Eeschäftslokale des Pfandleihers muß an einer in die Augen fallenden 
Stelle ein gedrucktes Exemplar dieser Bekanntmachung aushängen.
	        
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