Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

46. 775 
b) von thierischen Theilen jeder Art in frischem Zustande, welche von diesen 
Wiederkäuern herrühren, 
soweit nicht in Nachstehendem etwas Anderes bestimmt ist. 
2) Nicht beschränkt bleibt der Verkehr: 
a) mit Butter, Milch und Käise, 
b) mit vollkommen trockenen Häuten sowie mit trockenen oder gesalzenen Därmen, 
c) mit Wolle, Haaren und Borsten, geschmolzenem Talg, deßgleichen mit luft- 
trockenen, von thierischen Weichtheilen befreiten Knochen, Hörnern und 
Klauen. 
3) Auch ist nicht beschränkt der Verkehr mit Gespannen von Rindvieh zwischen 
österreichischen und bayerischen Grenzorten, beziehungsweise Grenzmarkungen und 
der Weidetrieb von an Bayern angränzenden österreichischen Fluren und Alpen, 
auf bayerische Fluren und Alpen. 
4) Für die Grenzstrecke von Schellenberg bei Berchtesgaden bis Lindau verbleibt es 
bei den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 28. Juli l. Is. 
München, den 13. August 1879. 
b. Dillis, Staatsrath. 
Der Generalsecretär: 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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