Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Eventuell soll die Fideicommißfolge auf die männlichen Nachkommen des Letzteren 
(Carl Graf v. Drechsel-Deuffstetten) und bei Ermanglung oder Wegfall derselben 
auf den jüngeren Sohn des Herrn Constituenten Mar Grafen v. Drechsel-Deuff- 
stetten und dessen männliche Descendenz übergehen. 
2) Gemäß Anordnung des Fideicommiß-Edictes (Beilage VII zur Verfassungsurkunde) 
hat in allen Fällen die agnatisch-linealische Erbfolge nach dem Rechte der Erstgeburt einzu- 
treten. Nur nach völligem Erlöschen des Mannesstammes ist die weibliche Descendenz zur 
Fideicommißfolge berufen und es hat dann die Succession ganz so zu erfolgen, wie sie in 
den §# 00 und 91 der VII. Verfassungsbeilage vorgeschrieben ist, wornach auch hier die 
Lineal= und Erstgeburtsfolge mit Vorzug der männlichen Nachkommen stattfindet, dergestalt, 
daß bei Abgang des Manusstammes die älteste Tochter des letzten Besitzers und deren 
Descendenz nachfolgeberechtigt ist. Ausnahmsweise setzt Herr Constituent für den Fall, 
wenn beim Erlöschen seines Mannsstammes von seinen beiden Söhnen weibliche Nach- 
kommen vorhanden wären, hiemit fest, daß die weibliche Descendenz seines erstgebornen 
Sohnes Carl selbst alsdann zur Fideicommißfolge berufen sein solle, wenn vorher bereits 
sein Sohn Max oder dessen männliche Sprossen zum Besitze des Fideicommisses wären 
gelangt gewesen. 
Tritt auf die angegebene Weise die weibliche Descendenz in die Fideicommißfolge ein, 
so soll die Fideicommißbesitzerin und ihre Descendenz ihrem Familien-Namen den Namen 
Drechsel-Deuffstetten beisetzen und die Gutsverwaltung unter diesen Namen ge- 
führt werden. 
3) Veräußerungen und Tauschverträge über Objecte und Rechte, die zum Fidei- 
commisse gehören, sollen insoferne gestattet sein, als sie die Entfernung von Hypotheken, 
Gutslasten, Servituten u. dgl. oder auch bessere Arrondirung zum Zwecke haben. Ob 
einer solchen Veräußerung nach § 49 der VII. Verfassungsbeilage die gerichtliche Genehmi- 
gung zu ertheilen sei, darüber sollen in wichtigen oder zweifelhaften Fällen vorerst Sach- 
verständige gehört werden, wovon einen der Fideicommißbesitzer, den andern der Vertreter 
der Anwärter zu wählen hat. 
Dem Sohne Carl als ersten Fideicommißbesitzer räumt der Fideicommißstifter jedoch 
kraft des ihm nach § 3 der Novelle zum Fideicommiß-Edicte vom 11. September 1825 
zustehenden Rechtes die ausdrückliche Befugniß ein, zum Zwecke der Schuldentilgung oder
	        
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