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Verurtheilten den selbständigen Gewerbsbetrieb auf die Dauer von höchstens
drei Jahren zu untersagen.“
Art. 9.
Wer Telegraphen-Freimarken nach ihrer Entwerthung zur Frankirung einer telegra-
phischen Depesche benützt, wird mit dem vierfachen Betrage der defraudirten Gebühr, jedoch
niemals unter einer Geldsumme von drei Mark, bestraft.
Inwieferne wegen hinzugetretener Vertilgung des Entwerthungszeichens eine härtere
Strafe verwirkt ist, wird nach den allgemeinen Strafgesetzen beurtheilt.
Art. 10.
Art. 18 Ziff. 4 und Art. 19 Ziff. 2 des Gesetzes vom 30. März 1850, die Aus-
übung der Jagd betreffend, erhalten folgende Fassung:
Art. 18. Jagdkarten müssen verweigert werden:
„4) denjenigen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind.“
Art. 19. Jagdkarten können verweigert werden:
„2) Jedem, welcher wegen eines Verbrechens oder wegen Vergehens des Diebstahls,
des Betruges, der Unterschlagung, der Hehlerei oder der Fälschung, wegen Jagd-
vergehens, wegen Bettels oder wegen rachsüchtiger oder muthwilliger Beschädigung
von Bäumen, Früchten auf dem Halme oder Pflanzungen bestraft worden ist.“
Art. 11.
Art. 23 des Gesetzes vom 30. März 1850, die Ausübung der Jagd betreffend, hat
zu lauten:
„An Geld bis zu fünfundvierzig Mark ist zu bestrafen:
1) wer von der ihm zustehenden Befugniß zur Jagdausübung Gebrauch macht, be-
vor er eine Jagdkarte gelöst hat, oder nachdem die Zeit ihrer Giltigkeit ab-
gelaufen ist;
2) wer zwar eine giltige, auf seinen Namen lautende Jagdkarte besitzt, dieselbe
aber bei Ausübung der Jagd nicht bei sich führt;
3) wer seine eigene Jagdkarte einem Anderen zum Gebrauche überläßt;
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