Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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4) wer den polizeilichen Vollzugsbeamten oder Dienern die Vorzeigung der Jagd- 
karte oder bei sich ergebenden Anständen deren Abgabe verweigert; 
5) wer bei Ausübung der Jagd sich gegen im Verordnungswege erlassene jagd- 
polizeiliche Vorschriften verfehlt; 
6) wer in einem fremden Jagdbezirke mit Genehmigung des Jagdberechtigten, jedoch 
ohne dessen Begleitung oder ohne eine schriftliche Erlaubniß desselben bei sich 
zu führen, jagt. 
Jeder, der auf Grund vorstehender Bestimmungen unter Ziffer 1 und 3 bestraft 
wird, soll außer der gesetzlichen Strafe zur Zahlung einer dem Preise der Jagdkarte 
gleichkommenden Summe verurtheilt werden."“ 
Die Bestimmungen in Abs. 2 und 3 sind auch in der Pfalz anwendbar. 
Art. 12. 
Wer ohne polizeiliche Erlaubniß auf Straßen oder öffentlichen Plätzen Bekannt- 
machungen, Plakate oder Aufrufe anschlägt, anheftet, ausstellt oder öffentlich unentgeltlich 
vertheilt, desgleichen wer ohne solche Erlaubniß eine der angeführten Handlungen vornehmen 
läßt, wird mit Haft bis zu 14 Tagen und an Geld bis zu neunzig Mark bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist das Gericht befugt, entweder auf Hast 
bis zu vierzehn Tagen oder auf Geldstrafe bis zu neunzig Mark zu erkennen. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der gesetzwidrig verbreiteten aber noch nicht 
in fremdes Eigenthum übergegangenen Schriften erkannt werden. 
Art. 13. 
Die Polizeibehörde ist befugt, jede Schrift, welche gegen die Bestimmung des Art. 12 
öffentlich verbreitet wird, mit Beschlag zu belegen. 
Auf die Beschlagnahme findet §& 8 des Ediktes über die Freiheit der Presse und des 
Buchhandels vom 4. Juni 1848 Anwendung. 
Art. 14. 
Der Verleger und, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Drucker einer nicht 
periodischen Schrift haften, unbeschadet ihrer eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, dem
	        
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