Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Verletzten für Entschädigung, wenn der Verfasser ein Ausländer ist oder ein Deutscher, der 
sich im Auslande aufhält. 
Art. 15. 
An Geld bis zu sechshundert Mark werden Standesbeamte bestraft, wenn sie eine 
Ehe für geschlossen erklären, ehe das für den Abschluß derselben gesetzlich erforderliche 
distriktspolizeiliche Zeugniß beigebracht ist. 
Diese Strafbestimmung findet auch Anwendung, wenn der erwähnten Handlung des 
Standesbeamten nur Fahrlässigkeit zu Grunde liegt. 
Art. 16. 
An Stelle der in den 8§ 148, 149, 150, 159, 161 und 162 des Vereinszoll= 
gesetzes vom 26. September 1869 erwähnten Landesgesetze sind in den doartselbst bezeich- 
neten Richtungen die einschlägigen Bestimmungen des Strasgesetzbuches für das Deutsche 
Reich in Anwendung zu bringen. 
Art. 17. 
Die Verordnung vom 24. Dezember 1853, die Anwendung des Zollstrafgesetzes vom 
17. November 1837 auf die Uebertretungen der k. k. österreichischen Zollgesetze betreffend, 
kommt mit folgenden Abänderungen zur Anwendung: 
1) An die Stelle der in den Art. 1, 2 und 5 angedrohten Strafen treten die 
gleichen Strafen, wie sie in den entsprechenden §§ 134, 135 und 152 des 
Vereinszollgesetzes vom 26. September 1869 festgesetzt sind. 
137 Abs. 2 des Vereinszollgesetzes findet auch auf Uebertretungen der 
österreichischen Zollgesetze entsprechende Anwendung. 
2) Statt der in den Art. 3 und 4 enthaltenen Vorschriften sind die Bestimmungen 
des & 155 des Vereinszollgesetzes vom 26. September 1869 anzuwenden. 
3) Art. 6 erhält folgende Fassung: "6 
„Bezüglich der Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen sind die 
Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich maßgebend. Die 
an die Stelle einer Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe darf jedoch die Dauer 
eines Jahres nicht überschreiten."“ 
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