Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 48. 
793 
2) Art. 43 Abs. 2 im Eingange: 
8 
E 
4) 
P5) 
6 
— 
7 
8) 
„Von betriebsberechtigten Ausländern (Nichtangehörigen des Deutschen Reiches) 
und Pächtern“ u. s. w. 
Art. 49: 
„Auf die im gegenwärtigen Gesetze vorgesehenen strafbaren Handlungen 
und Unterlassungen finden, soweit in demselben nicht etwas Anderes bestimmt 
ist, die allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich 
Anwendung."“ 
Art. 51 Abs. 2: 
„Die Absicht, das Malzaufschlaggefäll zu verkürzen oder zu gefährden, ist 
nur bei Anstiftern und Gehilfen Erforderniß der Strafbarkeit."“ 
Art. 54 mit der Ueberschrift 
„Anstifter und Gehilfen“: " 
„Wer sich der Anstiftung einer nach dem gegenwärtigen Gesetze strafbaren 
Uebertretung gemäß § 48 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich schuldig 
macht, und wer bei Verübung einer solchen Handlung durch Rath und That 
wissentlich Hilfe leistet, ist nach dem in den §§ 48 und 49 des Strafgesetz 
buches für das Deutsche Reich bestimmten Verhältnisse zu bestrafen." 
Art. 55 Abs. 3: 
„Die Vorschriften des § 257 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches für 
das Deutsche Reich sind auch hier zur Anwendung zu bringen.“ 
Art. 56: 
„Eine strafbare Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Gesetzes ist nicht vorhanden, wenn die nach den Vorschriften desselben 
strafrechtlich verantwortliche Person zur Zeit der That oder zur Zeit, wo sie 
bezüglich eines Betriebsaktes Anordnungen oder Vorbereitungen traf, welche 
eine an sich strafbare Handlung zur Folge hatten, sich in einem Zustande befand, 
welcher gemäß des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich die Strafbarkeit 
ausschließt."“ 
Art. 57: 
„War zu der im Art. 56 angegebenen Zeit die Fähigkeit der Selbstbe-
	        
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