Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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stimmung oder die zur Erkenntniß der Strafbarkeit der That nöthige Urtheils- 
kraft zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber doch in erheblichem Grade gemindert, 
so darf nicht über die Hälfte des höchsten Maßes der angedrohten Strafe hin- 
aus-, es kann aber bis zu einem Viertheile des niedrigsten Maßes dieser 
Strafe herabgegangen werden, vorbehaltlich dessen, was in &# 27 des Straf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich über den Mindestbetrag der Geldstrafe be- 
stimmt ist. 
In einem solchen Falle ist von einem Ausspruche gemäß Art. 58 und 
Art. 60 Abs. 1 Umgang zu nehmen.“ 
Art. 58 mit der vorausgehenden Ueberschrift 
„Beschränkungen im Gewerbsbetriebe": 
„In den im Gesetze bestimmten Fällen kann das Gericht neben der Ver- 
urtheilung des Betriebsberechtigten in eine Strafe die Zulässigkeit folgender 
Maßregeln aussprechen: 
1) zeitliche Entziehung der Befugniß, auf einer Partikularmalzmühle Malz 
zu brechen; 
2) zeitliche Entziehung der Befugniß, mit einer Quetschmaschine Grünmalz 
zur aufschlagpflichtigen Fabrikation zu bereiten, eine Hausmühle oder 
eine für den landwirthschaftlichen Betrieb gewährte Futterschrotmühle 
zu benützen. 
Hat das Gericht die Zulässigkeit dieser Maßregeln ausgesprochen, so kann 
das Oberaufschlagamt dieselben innerhalb der nächsten drei auf die Rechtskraft 
des Urtheils folgenden Monate für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren 
verhängen." 
Art. 59: 
„Diese Maßregeln können in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen auch 
gegen die nach Art. 53 strafrechtlich verantwortlichen Pächter oder selbständigen 
Geschäftsführer verhängt werden und wirken für die Dauer ihrer Verhängung 
in jedem Pachtverhältnisse oder jeder Geschäftsführung, welche der Bestrafte 
übernimmt."
	        
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