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stimmung oder die zur Erkenntniß der Strafbarkeit der That nöthige Urtheils-
kraft zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber doch in erheblichem Grade gemindert,
so darf nicht über die Hälfte des höchsten Maßes der angedrohten Strafe hin-
aus-, es kann aber bis zu einem Viertheile des niedrigsten Maßes dieser
Strafe herabgegangen werden, vorbehaltlich dessen, was in 27 des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich über den Mindestbetrag der Geldstrafe be-
stimmt ist.
In einem solchen Falle ist von einem Ausspruche gemäß Art. 58 und
Art. 60 Abs. 1 Umgang zu nehmen.“
Art. 58 mit der vorausgehenden Ueberschrift
„Beschränkungen im Gewerbsbetriebe":
„In den im Gesetze bestimmten Fällen kann das Gericht neben der Ver-
urtheilung des Betriebsberechtigten in eine Strafe die Zulässigkeit folgender
Maßregeln aussprechen:
1) zeitliche Entziehung der Befugniß, auf einer Partikularmalzmühle Malz
zu brechen;
2) zeitliche Entziehung der Befugniß, mit einer Quetschmaschine Grünmalz
zur aufschlagpflichtigen Fabrikation zu bereiten, eine Hausmühle oder
eine für den landwirthschaftlichen Betrieb gewährte Futterschrotmühle
zu benützen.
Hat das Gericht die Zulässigkeit dieser Maßregeln ausgesprochen, so kann
das Oberaufschlagamt dieselben innerhalb der nächsten drei auf die Rechtskraft
des Urtheils folgenden Monate für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren
verhängen."
Art. 59:
„Diese Maßregeln können in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen auch
gegen die nach Art. 53 strafrechtlich verantwortlichen Pächter oder selbständigen
Geschäftsführer verhängt werden und wirken für die Dauer ihrer Verhängung
in jedem Pachtverhältnisse oder jeder Geschäftsführung, welche der Bestrafte
übernimmt."