Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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20) Art. 89: 
„Für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes 
sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 75 Ziff. 14 und 15 des Reichs- 
Gerichtsverfassungsgesetzes, wenn die Zuwiderhandlung mit einer Geldstrafe von 
mehr als sechshundert Mark bedroht ist, die Strafkammern der Landgericht, 
andernfalls die Schöffengerichte zuständig.“ 
— 
„Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach E Vorschriften des Reichs- 
Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung; auf das Verfahren 
im Verwaltungswege finden, insoweit dasselbe nicht im gegenwärtigen Gesetze 
geregelt ist, Art. 86, Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1 und 6, Art 89—91, 
Art. 92 Abs. 2 und Art. 93 des Gesetzes vom 18. August 1879 zur Aus- 
führung der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung."“ « 
22) Art. 91 mit der Ueberschrift 
„Unterlassung der Verhinderung oder der Anzeige von Uebertretungen:“ 
„Bezüglich der Unterlassung der Verhinderung oder Anzeige der nach dem 
gegenwärtigen Gesetze strafbaren Handlungen kommen gegen Aufschlagbeamte, 
Aufschlageinnehmer und andere öffentliche Diener die in den Art. 103, 104, 
108, 112, 113 und 114 des Gesetzes vom 18. August 1879 zur Aus- 
führung der Reichs-Strafprozeßordnung enthaltenen Disciplinarstrafbestimmungen 
zur Anwendung. 
Für diese Verfehlungen sind die allgemeinen Vorschriften des Strafgesetz= 
buches für das Deutsche Neich mit Ausschluß der in dem gegenwärtigen Gesetze 
enthaltenen abweichenden Vorschriften maßgebend."“ 
23) Art. 92 mit der Ueberschrift 
„Administrativverfahren hinsichtlich des Lokalmalzaufschlages“: 
„In den Fällen der Art. 84—86 werden die den Aufschlagbehörden nach 
den Bestimmungen des Art. 90 des gegenwärtigen Gesetzes eingeräumten Befug- 
nisse von den Gemeindeverwaltungen ausgeübt.“ 
24) Art. 94: 
„Für die Regulirung und Erhebung des Aerarialmalzaufschlages sowie für
	        
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