Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Gefangenanstalten, außerdem aber, vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 25, in den 
Landgerichtsgefängnissen vollzogen. 
Uebersteigt jedoch die zu erstehende Gefängnißstrafe nicht die Dauer von acht Tagen, 
so kann dieselbe in einem Amtsgerichtsgefängnisse vollzogen werden. 
Art. 24. 
Die Orte, in denen die Festungshaft zu vollziehen ist, werden durch Verordnung 
bestimmt. 
Art. 25. 
Der nach §# 57 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vorgeschriebene gesonderte 
Strafvollzug an jugendlichen Personen hat in besonders hiefür bestimmten Strafanstalten zu 
geschehen, wenn die jugendliche Person eine Gefängnißstrafe zu erstehen und mehr als einen 
Monat im Gefängnisse zu verbleiben hat. 
Beim Vollzuge von Gefängnißstrafen auf kürzere Dauer, dann von Festungshaft oder 
Haft sind jugendliche Personen in gesonderten Räumen zu verwahren. 
Vorstehende Bestimmungen kommen auch dann zur Anwendung, wenn eine Person, 
welche zur Zeit der That das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf Grund 
eines neben dem Strafgesetzouche für das Deutsche Reich in Geltung stehenden Reichs- 
oder Landesgesetzes zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt wird. 
Art. 26. 
Alle Freiheitsstrafen, welche nicht in den Zuchthäusern zu erstehen sind, oder über 
welche nicht in den vorausgehenden Artikeln bestimmt ist, sind in den Amtsgerichtsgefäng- 
nissen zu vollziehen. 
Art. 27. 
Die Behandlung der Strafgefangenen richtet sich, soweit hierüber das Strafgesetzbuch 
für das Deutsche Reich keine Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften der Haus- 
ordnungen. 
Die Hausordnungen werden für die Zuchthäuser, Gefangenanstalten und zum Vollzuge 
der Festungshaft bestimmten Orte im Verordnungswege, für die Landgerichts= und Amts- 
gerichtsgefängnisse durch das Staatsministerium der Justiz erlassen.
	        
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