Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

.K 48. 801 
Körperliche Züchtigung ist auch als Disciplinarmittel gegen Sträflinge in allen 
Strafanstalten und Gefängnissen ausgeschlossen. 
Die Fesselung eines Sträflings darf nur bei besonderer Fluchtgefahr, Widersetzlichkeit 
odber aus ähnlichen Gründen von dem Vorstande einer Strafanstalt, dann von der vor- 
gesetzten Behörde der letzteren oder eines Gefängnisses angeordnet werden. 
Art. 28. 
Die Hausordnungen für die Arbeitshäuser (Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 
§ 362) werden im Verordnungswege erlassen. Die Bestimmungen des Art. 27 Abs. 3 
und 4 gelten auch für die in einem Arbeitshause verwahrten Personen. 
Art. 29. 
Sämmtliche Geldstrafen fließen, soweit nicht die Gesetze etwas Anderes bestimmen, 
in die Staatskasse. 
Art. 30. 
Sind bei einer strafbaren Handlung mehrere Thäter oder Theilnehmer vorhanden, so 
haften sämmtliche vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmung für den Schadenersatz als 
Gesammtschuldner. 
Art. 31. 
In der Pfalz kann der durch eine strafbare Handlung Beschädigte, wenn die Straf- 
verfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist, eine Entschädigungsklage nicht mehr erheben. 
IV. Abschnitt. 
Einige Abänderungen der Forstgesetze. 
A. Zum Forstgesetze vom 28. März 1832. 
1) Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 32. 
An Stelle des im Forstgesetze vom 28. März 1852 angedrohten „Polizeiarrestes“ 
oder „Arrestes“ tritt „Haft".
	        
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