Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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An Stelle der in demselben Gesetze erwähnten Stadt- und Landgerichte treten die 
Amtsgerichte, an die der Bezirksgerichte die Landgerichte, an die des obersten Gerichtshofes 
tritt das Oberlandesgericht in München. 
Statt der Bezeichnung „Beschuldigter“ ist, wenn sich dieselbe auf eine Person bezieht, 
gegen welche die Ladung zur Hauptverhandlung verfügt ist, zu setzen: „Angeklagter“. Statt 
der Forststrafsachen ist zu setzen: „Forstrügesachen“, statt „Forststrafgerichtssitzung“: „Forst- 
rügesitzung“. 
Die Beträge der angedrohten Geldstrafen werden vorbehaltlich anderweitiger besonderer 
Bestimmungen durch jene des Gesetzes vom 8. November 1875, die Bestimmung von Geld- 
strafen und einigen Geldsätzen nach der Reichswährung betreffend, ersetzt. 
Art. 33. 
Dem Art. 49 wird folgender Abs. 3 beigefügt: 
„Bayerische Staatsangehörige können auch wegen der außerhalb des bayerischen 
Staatsgebietes von ihnen verübten Forstfrevel nach den in Abs. 1 erwähnten Ar- 
tikeln bestraft werden."“ 
Art. 34. 
Nach Art. 49 ist folgender Art. 49a einzuschalten: 
„Die Forstpolizeiübertretungen, die Forstfrevel sowie die auf Forstfrevel bezüg- 
lichen Zuwiderhandlungen gegen § 361 Ziff. 9 des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich bilden die Forstrügesachen.“ 
Art. 35. 
Die Art. 52, 53 und 54 erhalten folgende Fassung: 
1) Art. 52: 
„Die Haftstrafe darf nicht unter einem Tage (vierundzwanzig Stunden) 
und nicht über einen Monat (nach der Kalenderzeit gerechnet) zuerkannt werden. 
Ist eine Haftstrafe von Personen über zwölf aber unter achtzehn Jahren 
verwirkt, so kann die Hälfte des sonst zulässigen höchsten Strafmaßes nicht 
überschritten werden.
	        
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