Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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2) Art. 115: 
4) 
„Bei Forstpolizeiübertretungen bestimmt der Ort der Uebertretung, bei 
Forstfreveln der Wohn= oder Aufenthaltsort des Frevlers die Zuständigkeit 
des Gerichts. 
Ist der Frevler nicht bayerischer Staatsangehöriger, oder treffen bei einem 
Frevel mehrere in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnende Personen zusammen, 
so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Orte des Frevels. 
In den Fällen des Abs. 2 kann die Sache auch vor das Gericht des 
Wohn= oder Aufenthaltsortes des Frevlers oder eines derselben gebracht 
werden.“ 
Art. 119 Abs. 11 
„Die im Art. 113 genannten Personen haben, wenn sie nicht schon ver- 
möge ihres Diensteides zur Anzeige der Uebertretungen überhaupt oder der 
Forstrügesachen insbesondere verpflichtet sind, bei dem Amtsgerichte ihres Wohn- 
orts zu schwören: 
„daß sie alle zu ihrer Kenntniß gelangenden Forstrügesachen gewissenhaft und 
wahrheitsgetreu anzeigen sowie dasjenige, was sie über die Thatumstände der 
Uebertretung oder des Frevels und über deren Thäter durch eigene Wahr- 
nehmung oder fremde Mittheilung erfahren werden, genau angeben wollen.““ 
Art. 125: 
„Wenn das in Art. 113 Ziff. 1—3 bezeichnete Hilfspersonal eine ihm 
unbekannte Person oder einen im Deutschen Reiche nicht begüterten Ausländer 
auf frischer That betritt, so ist dasselbe befugt, den Betretenen vor den zunächst 
wohnenden Gemeindevorstand zu führen. 
Dieselbe Befugniß steht dem bezeichneten Hilfspersonale hinsichtlich derjenigen 
bekannten Angehörigen des Deutschen Neiches oder im Reiche begüterten Aus- 
länder zu, welche der geschehenen Aufforderung ungeachtet von der Fortsetzung 
der Uebertretung oder des Frevels nicht abstehen und sich nicht auf der Stelle 
aus dem Walde entfernen.“ 
5) Art. 127: 
„Geschah die Vorführung nach Abs. 1 des Art. 125, so entläßt der Ge-
	        
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