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Art. 148 Abs. 1.:
„Wird die Person, welcher zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht
angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie
gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende er-
wachsene Person erfolgen.
Wird eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zustellung an den
in demselben Hause wohnenden Hauswirth oder Vermiether erfolgen, wenn diese
zur Annahme des Schriftstücks bereit sind.
Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal haben, kann,
wenn sie in dem Geschäftslokal nicht angetroffen werden, die Zustellung an einen
darin anwesenden Gewerbegehilfen erfolgen.
Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht ausführbar, so kann
sie dadurch erfolgen, daß die zu übergebende Abschrift bei dem Gemeindevorstande
niedergelegt wird."
Art. 150:
„Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart des Amts-
richters, des Forstmeisters oder seines Stellvertreters und des Gerichtsschreibers.
Der Angeklagte und die civilverantwortlichen Personen können sich in der
Hauptverhandlung durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Zur Legitimation des Bevollmächtigten genügt eine vom Gemeindevorstande
beglaubigte Privatvollmacht.“
Art. 156 Abs. 2:
„An die bei der Verhandlung ausgebliebenen Angeklagten oder eivilverant-
wortlichen Personen geschieht die Verkündung durch Zustellung einer beglaubigten
Abschrift des Urtheils.“
Art. 157 Abs. 1:
„Die Amtsgerichte haben über alle bestraften Forstfrevler in alphabetischer
Ordnung ein Verzeichniß nach Gemeinden anzulegen und in dasselbe die ausge-
sprochenen Strafen unter genauer Angabe des Tages, an welchem der Frevel
verübt und das Strafurtheil oder der Strafbefehl erlassen wurde, sowie unter
genauer Angabe der Beschaffenheit des Frevels einzutragen."“