Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 148 Abs. 1.: 
„Wird die Person, welcher zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht 
angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie 
gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende er- 
wachsene Person erfolgen. 
Wird eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zustellung an den 
in demselben Hause wohnenden Hauswirth oder Vermiether erfolgen, wenn diese 
zur Annahme des Schriftstücks bereit sind. 
Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal haben, kann, 
wenn sie in dem Geschäftslokal nicht angetroffen werden, die Zustellung an einen 
darin anwesenden Gewerbegehilfen erfolgen. 
Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht ausführbar, so kann 
sie dadurch erfolgen, daß die zu übergebende Abschrift bei dem Gemeindevorstande 
niedergelegt wird." 
Art. 150: 
„Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart des Amts- 
richters, des Forstmeisters oder seines Stellvertreters und des Gerichtsschreibers. 
Der Angeklagte und die civilverantwortlichen Personen können sich in der 
Hauptverhandlung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. 
Zur Legitimation des Bevollmächtigten genügt eine vom Gemeindevorstande 
beglaubigte Privatvollmacht.“ 
Art. 156 Abs. 2: 
„An die bei der Verhandlung ausgebliebenen Angeklagten oder eivilverant- 
wortlichen Personen geschieht die Verkündung durch Zustellung einer beglaubigten 
Abschrift des Urtheils.“ 
Art. 157 Abs. 1: 
„Die Amtsgerichte haben über alle bestraften Forstfrevler in alphabetischer 
Ordnung ein Verzeichniß nach Gemeinden anzulegen und in dasselbe die ausge- 
sprochenen Strafen unter genauer Angabe des Tages, an welchem der Frevel 
verübt und das Strafurtheil oder der Strafbefehl erlassen wurde, sowie unter 
genauer Angabe der Beschaffenheit des Frevels einzutragen."“
	        
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