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über das Gesuch sind von dem Gerichtsschreiber am Rande des Urtheils ein-
zutragen.
Wird das Gesuch verworfen, so ist die Entscheidung dem Gesuchsteller ge-
mäß § 35 der Reichs-Strafprozeßordnung bekannt zu geben.
Gegen die verwerfende Entscheidung findet sofortige Beschwerde (6 46 der
Reichs-Strafprozeßordnung) statt.
Wird dem Gesuche stattgegeben, so ist unter Bezugnahme auf diese Ent-
scheidung die Vorladung des Gesuchstellers nach Vorschrift der Art. 146 — 148
des gegenwärtigen Gesetzes in die nächste Forstrügesitzung zu bewirken.
In dieser Sitzung findet wiederholte Hauptverhandlung, selbst im Falle des
Ausbleibens des Gesuchstellers, statt.“
Art. 40.
Die Art. 164 und 165 sollen lauten:
1) Art. 164:
2)
„Gegen ein freisprechendes Urtheil des Amtsgerichts kann von dem Forst-
meister oder dessen Stellvertreter die Berufung an die Strafkammer des Land-
gerichts ergriffen werden.
Gegen ein Urtheil des Amtsgerichts, welches eine Strafe ausspricht, steht
sowohl dem Forstmeister oder dessen Stellvertreter als dem Verurtheilten die
Berufung zu.“
Art. 165:
„Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urtheils
zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder schriftlich eingelegt werden.
Hat die Verkündung des Urtheils nicht in Anwesenheit des Verurtheilten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Gerichtsschreiber läng-
stens binnen vierzehn Tagen einen beglaubigten Auszug aus dem Forstrügeverzeichnisse,
beziehungsweise das besondere Anzeigeprotokoll mit der Urkunde über die einge-
legte Berufung und den etwa vorhandenen Akten an den Staatsanwalt bei dem
zuständigen Landgerichte einzusenden."“