Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

812 
Art. 41. 
Nach Art. 165 sind folgende Art. 165 a und 165 b einzuschalten: 
1) Art. 165 a. 
„Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht erster Instanz 
das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. 
Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Be- 
schlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle 
sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden. Die Vollstreckung des Ur- 
theils wird jedoch hiedurch nicht gehemmt." 
2) Art. 165 b. 
„Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung wird dadurch nicht 
ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des Verurtheilten ergangenes Ur- 
theil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. 
Stellt der Verurheilte ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand, so wird die Berufung dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall der 
Verwerfung jenes Gesuches rechtzeitig eingelegt wird. Die weitere Verfügung 
in Bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur Erledigung des Gesuches um 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt. 
Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit dem Gesuche um Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere."“ 
Art. 42. 
Die Art. 166, 168, 171 und 179 erhalten folgende Fassung: 
1) Art. 166: « 
„Das Verfahren bei der Strafkammer des Landgerichts als Berufungs- 
instanz richtet sich nach den Vorschriften der Reichs-Strafprozeßord nung. 
Die Bestimmungen der Art. 144 Abs. 1, 145, 154 und 155 finden auch 
bezüglich der Verhandlung und Aburtheilung in zweiter Instanz Anwendung. 
Der Forstmeister oder dessen Stellvertreter nimmt seinen Platz zur Seite 
des Staatsanwalts. 
Die Vorführung oder Verhaftung einer civilverantwortlichen Person, welche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.