Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

48. 813 
Berufung eingelegt hat, aber bei der Verhandlung ausgeblieben ist, kann nicht 
angeordnet werden.“ « 
2)Akt.1·68: 
„Gegen die Urtheile der Landgerichte steht dem Verurtheilten und der Staats- 
anwaltschaft die Revision nach Maßgabe der Reichs-Strafprozeßordnung zu.“ 
3) Art. 171: 
„In Ansehung der durch die zuständigen Gerichte getroffenen forstpolizeilichen 
Verfügungen wird der Vollzug im Falle einer gegen das Urtheil eingelegten Be- 
rufung oder Revision nur dann aufgeschoben, wenn dieses von dem Gerichte 
zweiter Instanz, beziehungsweise von dem Oberlandesgerichte, angeordnet wird.“ 
4) Art. 179: 
„Insoweit nicht das gegenwärtige Gesetz etwas Anderes bestimmt, kommen 
bezüglich des Verfahrens in Forstrügesachen die Vorschriften des Reichs-Gerichts- 
verfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung zur Anwendung."“ 
Art. 43. 
Die Art. 104 Abs. 2, 149, 154, 167 sind aufgehoben. 
B. Zum revidirten Forststrafgesetze für die Pfalz. 
1) Im Allgemeinen. 
Art. 44. 
An Stelle der im Forststrafgesetze für die Pfalz angedrohten „Gefängnißstrafe" 
tritt „Haft“ vorbehaltlich der für den Gewohnheitsfrevel angedrohten Gefängniß- 
strafe von einunddreißig Tagen bis zu sechs Monaten. 
An Stelle der „Forstgerichtsboten“ sind die „Gerichtsvollzieher“ zu setzen. 
Die Bestimmungen in Art. 32 Abs. 2, 3 und 4 des gegenwärtigen Ge- 
setzes finden auch für die Pfalz entsprechende Anwendung. 
2) Im Besonderen. 
a) Zu Abschnitt I des revidirten Forststrafgesetzes. 
Art. 45. 
Dem Art. 1 ist Art. 49 a des Forstgesetzes vom 28. März 1852 als Abs. 2 anzufügen. 
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